Neben den beiden Fachanwaltschaften im Arbeitsrecht und im Steuerrecht ist Markus Bialobrzeski auch Fachanwalt für Strafrecht. Ein Fachanwalt bzw. Anwalt im Strafrecht ist nicht in erster Linie nur ein Strafverteidiger. Da es das oberste Ziel im Strafrecht ist, ein Ermittlungs- und Strafverfahren zu vermeiden, setzt die Tätigkeit der Kanzlei Bialobrzeski bereits vor der strafrechtlichen Ermittlung an.
Für die strafrechtlichen Anliegen und Probleme unserer Mandanten und Betroffenen muss daher eine anwaltliche Beratung und Hilfe oberste Priorität haben. Ohne eine professionelle und kompetente anwaltliche Hilfe können sonst unangenehme Situationen entstehen. Ohne eine solche Hilfe droht Betroffenen, schnell „ins offene Messer zu laufen“.
Ist ein Ermittlungs- oder Strafverfahren bereits eingeleitet worden, setzt die Vertretung eines Betroffenen an der Vermeidung einer Hauptverhandlung an. Hierzu ist es beispielweise wichtig, die Inhalte der Ermittlungsakte zu kennen. Die Kenntnis, welche Tatsachen und Beweise die Polizei und Staatsanwaltschaft durch ihre Ermittlungen bereits gewonnen hat, ist entscheidend. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann mit der Einsicht in diese Informationen versuchen, die Unschuld des Betroffenen bereits im Vorfeld einer strafrechtlichen Verhandlung zu beweisen. Strafverfahren können auch ohne Hauptverhandlung mittels des Strafbefehlsverfahrens erledigt werden. Vorteil dabei ist, dass über die strafbare Handlung nicht öffentlich verhandelt wird.
Die Kanzlei Bialobrzeski hat sich durch die beiden Fachanwaltschaften im Steuerrecht und im Arbeitsrecht auf Schwerpunkte Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert. Die dort erworbenen Spezialkenntnisse und die Überschneidung mit den anderen Disziplinen ermöglichen erst eine interdisziplinäre Beratungsleistung.
Unseren Mandanten kann mit diesen Spezialkenntnissen eine umfassende und professionelle Beratung und Vertretung geboten werden. Für Mandanten und Ratsuchende bedeutet dies, dass die Kanzlei Bialobrzeski ihnen zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens – auch in Notfällen – als professioneller und routinierter Partner zur Seite steht.
Im Rechtsgebiet des Strafrechts geht es darum, ein bestimmtes menschliches Verhalten zu sanktionieren. Dieses unerwünschte Verhalten wird durch die Gesellschaft und den Gesetzgeber als abweichendes Verhalten erkannt. Aus dieser Grundlegung heraus wird es unter eine staatliche Strafe gestellt.
Dabei kann das strafrechtlich relevante Handeln in einem aktiven Tun liegen, in einem Dulden oder in einem Unterlassen. Ziel des Strafrechts ist es, einerseits das strafrechtlich relevante und verbotene Handeln zu sanktionieren und andererseits andere Menschen durch die Strafe von der Begehung eigener strafbarer Handlungen abzuschrecken.
In Deutschland lässt sich das Strafrecht in ein formelles Strafrecht und ein materielles Strafrecht unterscheiden. Das materielle Strafrecht umfasst alle Rechtssätze und Rechtsnormen, die ein bestimmtes Verhalten unter Strafe stellen. Wird gegen einen strafbewährten Rechtssatz verstoßen, droht das Gesetz einen bestimmten Strafrahmen an. Die strafbaren Rechtsnormen befinden sich zum einen im Strafgesetzbuch (StGB), aber auch in zahlreichen anderen Gesetzen: z.B. der unerlaubte Waffenbesitz im Waffengesetz (WaffG), der unerlaubte Besitz von Drogen und Betäubungsmitteln im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder die Steuerhinterziehung in der Abgabenordnung (AO).
Daneben gehören solche Normen zum Strafrecht, die das Strafverfahren (das Strafprozessrecht) und den Strafvollzug betreffen. Dies bezeichnet man als formelles Strafrecht. Hier steht nicht die Strafbarkeit eines bestimmen Handelns im Mittelpunkt, sondern die Durchsetzung dessen, was unter das materielle Strafrecht fällt. Dazu gehört, wie ein rechtsstaatliches Verfahren ausgestaltet ist, wie Beweise erhoben werden dürfen, welche Maßnahmen gegen einen Beschuldigten durchgeführt werden dürfen und Grundsätze für die Vollstreckung der Strafe.
Bei der Prüfung, ob eine Straftat durch einen Menschen verwirklicht wurde, sind drei zentrale Punkte zu prüfen: der Straftatbestand, die Rechtswidrigkeit der Tat und die Schuld:
Liegen die Kriterien des Straftatbestandes vor und war die Tat rechtswidrig und schuldhaft, sieht das Gesetz einen bestimmten Strafrahmen für die jeweilige Straftat vor.
Durch einen Strafprozess wird am Ende, je nach Einzelfall, eine Strafe festgelegt. Diese kann aus einer Gefängnisstrafe bestehen, aus einer Geldstrafe oder einer Bewährungsstrafe. Bei einer Bewährungsstrafe muss die angedrohte Gefängnisstrafe nicht angetreten werden, solange man sich an die Bewährungsauflagen hält und nicht wieder straffällig wird.
Spezielle Bereiche des Strafrechts sind das Steuerstrafrecht und das Wirtschaftsstrafrecht.
(z.B. die überraschende Hausdurchsuchung)
Hat man noch nie mit der Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung oder Polizei zu tun gehabt, können strafrechtliche Ermittlungen und plötzliche Maßnahmen Betroffene oft überfordern.
Wenn die Polizei vor der Tür steht und hinein möchte oder ein Haftbefehl vollstreckt werden soll, ist dies immer bedrohlich und kommt überraschend.
Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski hat deshalb einige allgemeine Verhaltensregeln als Grundregeln zusammengefasst:
Wie sollten Sie bei überraschenden Maßnahmen mit Polizei, Staatsanwalt oder Steuerfahndung umgehen:
Wenn Sie mit strafrechtlichen Ermittlungen durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die Steuerfahndung konfrontiert werden, sollten Sie in jedem Fall ruhig bleiben und kühlen Kopf bewahren! Es bringt nichts, in Panik zu verfallen! Unüberlegtes Handeln kann Sie in solchen Fällen nur noch mehr belasten, als Ruhe zu bewahren. Auch wenn dies manchmal schwer sein kann!
Es empfiehlt sich keinen Widerstand gegen die Maßnahmen zu leisten. Maßnahmen, wie eine Durchsuchung, die Prüfung der Steuerfahndung oder die Vollstreckung eines Haftbefehls werden auch mit Ihrem Widerstand stattfinden. Bei Widerstand werden solche Maßnahmen gegebenenfalls mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt. Bei einem eventuellen Gerichtsprozess kann Ihnen der Widerstand, den Sie gegen die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden leisten, strafschärfend oder als eigener Straftatbestand (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten, § 113 StGB) vorgeworfen werden.
Bei der Entscheidung, ob der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wird oder Haftverschonen gewährt wird, kann ein solches Verhalten sich ebenso negativ auswirken (Verdunkelungs- und Fluchtgefahr). Allerdings haben Sie als Beschuldigter trotzdem bestimmte Rechte und müssen sich nicht jedes Verhalten der Beamten gefallen lassen! Darauf sollten Sie allerdings in einem höflichen Ton hinweisen oder uns dies überlassen!
Oft sind strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen überraschend und man kann sich nur schwer darauf vorbereiten. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie sich als Beschuldigter nicht von diesen überraschenden Maßnahmen überrumpeln lassen. Zu Beginn jeder Aktion werden Ihnen Ihre Rechte vorgelesen. Ein zentrales Recht ist, sich nicht selbst belasten zu müssen und auf Fragen der Beamten zu schweigen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch und machen Sie keine Aussage oder Angaben! Wir können nur eindringlich davor warnen, in solchen Fällen überhaupt etwas zu sagen.
Erst dann, wenn Gewissheit darüber besteht, was Ihnen überhaupt genau vorgeworfen wird und was die Ermittlungsbehörden als belastendes Material gefunden haben, kann gemeinsam mit uns entschieden werden, ob man eine Aussage tätigt.
Als weiteres Recht bei einer (überraschenden) strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahme dürfen Sie Ihren Rechtsbeistand anrufen. Machen Sie auch von diesem Recht unbedingt Gebrauch und kontaktieren Sie uns! Wir haben für Sie bei Notfällen wie Hausdurchsuchungen oder Haftbefehlen die folgende Notfallnummer eingerichtet.
Sie können uns auch über die folgende Rufnummer in allen anderen strafrechtlichen Angelegenheiten kontaktieren:
Dieses Recht steht Ihnen in jedem Fall zu. Fordern Sie das Recht höflich, aber bestimmt ein!