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14. November 2021

Corona-bedingte Kündigung – Möglich, nicht möglich

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Kann ich als Arbeitnehmer wegen Corona gekündigt werden?

Ist eine corona-bedingte Kündigung eines Arbeitnehmers wirksam? Diese Frage stellen sich in der aktuellen Covid-19-Pandemie viele Arbeitnehmer. Doch hier muss man drei Fälle unterscheiden: die Kündigung „wegen Corona“, die betriebsbedingte Kündigung in Folge der Pandemie und die Kündigung wegen einer eigenen Corona-Erkrankung. In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bialobrzeski unter welchen Umständen eine Kündigung in der Corona-Pandemie rechtmäßig sein kann und wann nicht.

Keine Kündigung wegen einer Corona-Erkrankung

Sollte Ihnen ihr Arbeitgeber kündigen, weil Sie an dem Corona-Virus erkrankt sind, so ist diese Kündigung nicht wirksam. Zwar sind Kündigungen wegen einer (längerfristigen) Erkrankung grundsätzlich möglich. Die krankheitsbedingte Kündigung stellt einen Sonderfall der personenbedingten Kündigung dar und wäre nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zulässig. Solche Kündigungen sind jedoch nur unter sehr engen Grenzen, die bei einer Erkrankung an dem Corona-Virus nicht vorliegen dürften, überhaupt wirksam. Hierfür müssen Arbeitnehmer aber prognostisch lange ausfallen oder aufgrund der Krankheit nicht mehr für ihren Arbeitsplatz einsetzbar sein.

Kündigung Corona Rechtsanwalt

Corona-Virus ist kein Kündigungsgrund

Kündigt ihr Arbeitgeber ihr Arbeitsverhältnis „wegen Corona“ und ist dies die einzige Begründung, so ist auch diese Kündigung unzulässig. Das Corona-Virus oder die Corona-Pandemie an sich ist kein Kündigungsgrund, der nach dem Kündigungsschutzgesetz zulässig wäre. Nach dem Kündigungsschutzgesetz sind nämlich nur solche Kündigungen zulässig, die entweder durch personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe begrünet sind.

Betriebsbedingte Kündigungen sind jedoch möglich

Eine betriebsbedingte Kündigung aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie, ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Vorher muss jedoch der Arbeitgeber alle Maßnahmen treffen, um die Arbeitsplätze zu erhalten. Dazu gehören die Kurzarbeit oder die Prüfung, ob die von der Kündigung bedrohten Arbeitnehmer nicht an anderer Stelle im Unternehmen eingesetzt werden können. Erst wenn diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass eine Kündigung vermieden werden kann, muss der Arbeitgeber mithilfe einer Sozialauswahl prüfen, für welche Mitarbeiter eine Kündigung am sozial verträglichsten ist.

Kündigungsschutz auch während der Corona-Pandemie

Auch in der Corona-Pandemie ist der Kündigungsschutz zu beachten. Die Pandemie rechtfertigt nicht automatisch eine Kündigung oder andere Maßnahmen. Wurden Sie gekündigt, sollten Sie mithilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht gegen die Kündigung vorgehen und eine Kündigungsschutzklage anstrengen!

Beratung zum Thema Kündigung und Corona

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bialobrzeski berät und betreut Sie zu den Themen Kündigung in Zeiten der Covid-19-Pandemie sowie in allen Fragen des Arbeitsrechts, des Steuerrechts und des Strafrechts. Sie erreichen Bialobrzeski Rechtsanwälte und Steuerberatung unter der Telefonnummer 0531 480 312 80 oder per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

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