Der Urlaub soll den Arbeitnehmer Zeit geben sich von der Arbeit zu erholen und neue Kraft zu sammeln. Doch über den Urlaub wird im Arbeitsverhältnis oft gestritten. Auch hier gibt es leider viele Irrglauben und Mythen. In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bialobrzeski daher wie hoch der gesetzliche Urlaubsanspruch ist und welche Sonderregeln für besondere Berufsgruppen existieren.
Das Bundesurlaubsgesetz – der gesetzliche Mindestanspruch
Im Bundesurlaubsgesetz, welches 1963 in Kraft getreten ist, wird der Urlaub als die Zeit definiert, die dem Arbeitnehmer als Erholung zusteht. 1963 waren jedoch die Zeiten etwas anders als heute und auch die Arbeitswirklichkeit war eine andere. Dies zeigt sich auch darin, dass die Regelung zum Urlaub im Bundesurlaubsgesetz eben nur die Mindest-Erholungszeit abbildet. Diese beträgt nach § 3 BurlG lediglich 24 Tage gerechnet auf eine 6-Tage-Woche. Das heißt, der gesetzliche Mindestanspruch für den Erholungsurlaub bei einer heutigen 5-Tage-Woche beträgt lediglich 20 Tage. Doch dies ist eben nur der Mindestanspruch. Durch Arbeitsverträge, Tarifverträge oder andere Regelungen ist der tatsächliche gewährte Urlaub für Arbeitnehmer zumeist höher. Nach einer Erhebung des Statistischen Bundesamtes betrug 2018 beispielsweise der durchschnittliche Urlaubsanspruch etwa 28 Tage.
Gesetzlicher Anspruch für Auszubildende
Jugendliche Auszubildende sind schutzbedürftiger hinsichtlich der Erholungszeit. Deshalb gewährt das Jugendarbeitsschutzgesetz – oder kurz JArbSchG – Auszubildenden einen längeren Erholungsurlaub. Die Regelung in § 19 Abs. 2 JArbSchG staffelt je nach Alter der Auszubildenden am Anfang des Kalenderjahres:
- Ist der Auszubildende am Anfang des Kalenderjahres unter 15 Jahre alt, stehen ihm 30 Urlaubstage zu.
- Ist der Auszubildende am Anfang des Kalenderjahres unter 16 Jahre alt, stehen ihm 27 Urlaubstage zu.
- Ist der Auszubildende am Anfang des Kalenderjahres unter 17 Jahre alt, stehen ihm 25 Urlaubstage zu.
Gesetzlicher Anspruch für schwerbehinderte Arbeitnehmer
Auch Arbeitnehmern, die schwerbehindert im Sinne des SGB IX sind, steht aufgrund der höheren Schutzwürdigkeit ein verlängerter Urlaubsanspruch zu. Nach der Regelung in § 208 Abs. 1 SGB IX wird der gesetzliche Anspruch des Bundesurlaubsgesetzes – 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche – um 5 Tage erhöht. Damit beträgt der Mindesturlaubsanspruch für schwerbehinderte Arbeitnehmer 25 Tage. Voraussetzung für den 5 Tage längeren Erholungsurlaub ist das tatsächliche Vorliegen einer Schwerbehinderung. Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40, die nach § 151 SGB IX einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gleichgestellt sind, erhalten diese 5 Tage zusätzlichen Urlaub allerdings nicht.
Beratung zum Thema Urlaubsanspruch Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Arbeitsrecht Markus Bialobrzeski berät und vertritt Arbeitnehmer zum Thema
Urlaubsanspruch sowie in allen Fragen des Arbeitsrechts, des Steuerrechts und
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