Für eine funktionierende Gesellschaft sind Steuern unerlässlich. Vielen Steuerpflichtigen dürfte dies bekannt sein und trotzdem gibt ein Steuerbescheid häufig Anlass für Ärgernis und Unwohl. Doch was ist, wenn zu diesen Gefühlen der Verdacht oder gar die Erkenntnis hinzutritt, dass die festgesetzte Steuer nicht korrekt ist?
In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski aus Braunschweig, Fachanwalt für Steuerrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht, wie Sie auf eine Steuerfestsetzung reagieren können.
Was kann man bei einem falschen Steuerbescheid unternehmen?
Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid ist der Einspruch. Er führt zu einer vollständigen Überprüfung des Bescheides durch die Ausgangsbehörde. Die umfassende Überprüfung hat zur Folge, dass auch eine für den Steuerpflichtigen ungünstigere Entscheidung getroffen werden kann als ursprünglich.
Deshalb: Wird nur die Korrektur einzelner Veranlagungspunkte begehrt, etwa weil zwingend einzureichende Belege bei Abgabe vergessen worden sind, genügt ein Antrag auf Änderung des Steuerbescheids. Dies kann unkompliziert telefonisch oder per E-Mail durchgeführt werden.
Ist ein Vorgehen lohnenswert?
Die Einlegung des Einspruchs ist für den Steuerpflichtigen kostenlos. Dennoch ist die Anzahl der in der Bundesrepublik Steuerpflichtigen, welche gegen Ihren Steuerbescheid zur Wehr setzen, relativ gering. Dass sich ein Vorgehen lohnen kann, lässt sich der jährlich durch das Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten Einspruchsstatistik entnehmen. Demnach wurden in etwa zwei Drittel der Fälle den Einsprüchen der Steuerpflichtigen (zumindest teilweise) entsprochen und die entsprechenden Bescheide abgeändert.
Dies beruht nicht immer auf Fehlern der Behörde, sondern häufig auch auf dem Versäumnis Steuerpflichtiger, notwendige Belege rechtzeitig nachzuweisen oder ihre Steuererklärungen überhaupt fristgerecht abzugeben.
Die vielfach erfolgreichen Einsprüche haben natürlich zur Folge, dass kaum Klageverfahren gegen die Entscheidungen der Behörden vor den Finanzgerichten betrieben werden. Doch auch für diese Ausnahmen stehen die Chancen nicht selten schlecht. Laut Jahresbericht des Bundesfinanzhofs von 2021, dem höchsten deutschen Steuergericht, liegt der Anteil der zugunsten der Steuerpflichtigen getroffenen Revisionsentscheidungen bei 49% (2020 noch 44%).
Ist ein Einspruch ratsam?
Vermuten Sie eine falsche Festsetzung ist eine sorgfältige Prüfung des entsprechenden Bescheides vorzunehmen. Die meisten Steuerpflichtigen werden in folgenden Fällen Anlass zur Überprüfung sehen:
- Anstelle einer Steuererstattung sieht der Bescheid eine Steuer(nach)zahlung vor
- Die Steuererstattung fällt geringer aus, als errechnet
- Die Steuerzahlung ist (deutlich) höher als der errechnete Betrag
Wurde die Steuererklärung mithilfe eines Steuerberaters erstellt, so gestaltet sich die Überprüfung des Bescheides für den Steuerpflichtigen unkompliziert. Auch bei Nutzung einer marktüblichen Steuersoftware kann der Aufwand gering sein: Mittlerweile sind viele Programme mit einer Bescheidprüfungsfunktion ausgestattet.
Denkbar sind allerdings auch Fehler zugunsten des Steuerpflichtigen. In diesen Fällen besteht keine Pflicht zur Einlegung eines Einspruchs. Der Steuerpflichtige kann in der Regel auf die Richtigkeit des Bescheides vertrauen und muss die Finanzbehörde nicht über Fehler aufklären, wenn er zuvor vollständige und korrekte Angaben gemacht hat. Fällt der Behörde bis zum Eintritt der endgültigen Bestandskraft der Fehler nicht auf, so kann sich der Steuerpflichtige über sein „Geschenk“ freuen.
Ergibt sich aus der Prüfung eine ungünstige – und ggf. deutliche – Abweichung zur eigenen Berechnung, kann ein Einspruch Abhilfe schaffen. Hierbei ist eines zwingend zu beachten: Beruht die höhere Festsetzung nicht auf eigenem Versäumen oder einem Fehler der Behörde, sondern vielmehr auf der abweichenden Rechtsauffassung der Behörde zu relevanten Tatsachen, reicht der bloße Einspruch nicht aus.
Was gilt es zu beachten?
Um die Rechtsauffassung der Behörde zu erschüttern, ist eine gute Begründung erforderlich. Bestenfalls kann bezüglich vergleichbarer Sachverhalte auf bereits ergangene höchstrichterliche Urteile oder anhängige Verfahren verwiesen werden.
Dies muss aktiv geschehen! Denn die Finanzbehörden sind an Entscheidungen erst gebunden, sobald diese im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden, was häufig erst mit deutlicher Verzögerung geschieht. Hiervon sind wiederum Fälle ausgenommen, in denen das Bundesministerium für Finanzen eine Anwendung über den jeweiligen Einzelfall hinaus ausgeschlossen hat. Beruft sich ein Steuerpflichtiger in entsprechenden Fällen nicht ausdrücklich auf die Rechtsprechung, unterbleibt daher eine Berücksichtigung zu seinen Gunsten.
Die Rechtsanwälte Bialobrzeski aus Braunschweig stehen Ihnen auf Wunsch bei der Prüfung Ihres Bescheides zur Seite und recherchieren, ob für Sie relevante Sachverhalte bereits höchstgerichtlich entschieden wurden.
Welche Fristen sind einzuhalten?
Ist der Bescheid mit einer fehlerfreien Rechtsmittelbelehrung versehen, kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Ist die Belehrung fehlerhaft, etwa weil nicht auf die Möglichkeit des elektronischen Einspruchs hingewiesen wurde oder sie gar ganz fehlt, gilt die Jahresfrist.
Die Bekanntgabe wird bei einfacher postalischer Zustellung des Bescheides am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post fingiert. Hat man den Steuerbescheid tatsächlich erst später erhalten, ist dies der Behörde darzulegen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag und endet um 24:00 Uhr des letzten Fristtages. Fallen Bekanntgabe und oder Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag verschiebt sich der maßgebliche Zeitpunkt auf den nächsten Werktag. Bestehen Unsicherheiten in Bezug auf die Frist sollten Sie umgehend rechtlichen Rat in Anspruch nehmen. Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski aus Braunschweig hilft Ihnen bei Ihrem Anliegen weiter. Vorsorglich kann eigenständig Einspruch eingelegt und die Begründung im Anschluss nachgereicht werden.
Frist verpasst – was nun?
Wurde die Einspruchsfrist verpasst, ist dies nicht in allen Fällen verheerend. War die Fristversäumnis entschuldigt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Dies kann der Fall sein, wenn der Einspruch aufgrund einer Erkrankung oder eines nachweisbaren längeren Auslandsaufenthaltes nicht rechtzeitig eingelegt worden ist.
Der Einspruch sollte dann mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung verbunden und entsprechende Nachweise (Krankschreibungen, Flugtickets, o. ä.) beigelegt werden.
Außerdem muss die Finanzbehörde Abweichungen von der eingereichten Steuererklärung schriftlich begründen. Unterlässt die Behörde die Begründung, ist ein auf die entsprechenden Gründe gestützter verspäteter Einspruch zulässig.
Beratung zum Thema Einspruch gegen den Steuerbescheid
Bei der Entscheidung über die Einlegung eines Einspruchs kann Vorsicht
geboten sein: Denn die vollständige Überprüfung des Bescheids kann unter
Umständen auch zu einer höheren Steuerlast führen, etwa wenn die Finanzbehörde
bei der ursprünglichen Entscheidung relevante Tatsachen übersehen hat. Ob der
Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid sinnvoll ist, lässt sich am besten nach
einer Prüfung Ihres Einzelfalls bewerten. Selbst wenn ein Einspruch nicht
erfolgsversprechend ist, kann zumindest eine Stundung der Steuerzahlung oder
eine Ratenzahlung vereinbart werden. Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski aus
Braunschweig, Fachanwalt für Steuerrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht, berät
und vertritt Sie bei allen Fragen rund um Ihren Steuerbescheid, sowie bei
weiteren möglichen Fragen des Arbeits-, des Steuer- oder Strafrechts. Sie
erreichen Bialobrzeski Rechtsanwälte und Steuerberatung unter der
Telefonnummer 0531 480 312 80 oder per E-Mail unter