Welche Konsequenzen ergeben sich?
Leitende Angestellte haben eine arbeitgeberähnliche Stellung und üben Führungsaufgaben aus. Dies kennzeichnet sich durch besondere Befugnisse wie z.B. die Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern. Leitende Angestellte haben auch finanzielle Befugnisse oder ihnen wurde Prokura erteilt. In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bialobrzeski welche Konsequenzen sich aus dieser Stellung vor allem im Kündigungsschutzrecht ergeben.
Keine Zuständigkeit des Betriebsrats
Der Betriebsrat ist für leitenden Angestellte nicht zuständig. Auch wenn leitende Angestellte immer noch Arbeitnehmer sind, fällt ihnen im besonderen Maße eine unternehmerische Teilaufgabe zu. Damit sind die leitenden Angestellte näher an der Gruppe der Arbeitgeber angesiedelt, welche wiederrum bei Auseinandersetzungen die „Gegner“ des Betriebsrates sind. Somit können die Interessen von leitenden Angestellten nicht vom Betriebsrat wahrgenommen werden. In größeren Unternehmen kann, wenn mindestens 10 leitende Angestellten vorhanden sind, der sog. Sprecher-Ausschuss gegründet werden. Diesem gehören nur die leitenden Angestellten an. Der Sprecher-Ausschuss kann dann die Interessen der leitenden Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen.
Leitende Angestellte werden in Sozialplänen nicht berücksichtigt
Bei Unternehmensschließungen oder Veränderungen der Unternehmensstruktur wird häufig zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber ein Sozialplan ausgehandelt. Der Sozialplan soll die wirtschaftlichen Nachteile die mit den Veränderungen einhergehen, abmildern. Dafür enthält der Sozialplan z.B. Abfindungen, die bei Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden. Da der Sozialplan allerdings zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ausgehandelt wurde, gelten die Regelungen nicht für leitende Angestellte.
Erleichterte Kündigung eines leitenden Angestellten
Für leitende Angestellte gilt nur ein abgeschwächter Kündigungsschutz. Zwar muss auch bei leitenden Angestellten ein Kündigungsgrund vorliegen, der nach dem Kündigungsschutzgesetz al sozial gerechtfertigt gilt. Da leitenden Angestellte jedoch eine herausgehobene Stellung haben, sind die Anforderungen an eine verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung niedriger. Außerdem kann der Arbeitgeber im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses ohne Angabe von Gründen einen Auflösungsantrag stellen. Dann endet das Arbeitsverhältnis auch dann, wenn die Kündigung nicht gerechtfertigt war.
Beratung für leitende Angestellte
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bialobrzeski berät und
vertritt leitende Angestellte bei Kündigungen durch den Arbeitgeber und in
Kündigungsschutzprozessen sowie in allen Fragen des Arbeitsrechts, des
Steuerrechts und des Strafrechts. Sie erreichen Bialobrzeski
Rechtsanwälte und Steuerberatung unter der Telefonnummer
0531 480 312 80 oder per E-Mail unter