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03. Mai 2023

Die Steuerhehlerei nach § 374 AO

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Viele Raucher werden bei der Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt schon einmal die Besonderheit erlebt haben: noch einige Tabakwaren mit nach Hause nehmen – günstig, steuerfrei und auch noch legal! Doch die Grenze zum strafrechtlich relevanten Verhalten kann in Bezug auf Zigaretten und andere Konsumgüter allzu schnell übertreten werden und insbesondere eine Ahndung wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei drohen.

In diesem Beitrag geht Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski aus Braunschweig, Fachanwalt für Steuerrecht, Strafrecht und Arbeitsrecht, auf die Straftat der Steuerhehlerei ein, welche nach § 374 Abgabenordnung (AO) unter Strafe gestellt ist.

Allgemeines zur Steuerhehlerei

Als Steuerhehler kann sich strafbar gem. § 374 Abs. 1 AO machen, wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben hinterzogen oder Bannbruch begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder Dritten zu bereichern.

In seinem Aufbau ähnelt der Tatbestand der Steuerhehlerei damit jenem der „normalen“ (Sach-)Hehlerei nach § 259 StGB. Während Letzterer die Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Besitzposition sanktionieren soll, soll durch den Tatbestand der Steuerhehlerei verhindert werden, dass ein geschaffener steuerrechts- bzw. bannrechtswidriger Zustand aufrechterhalten oder verstärkt wird. Es bedarf daher einer in der § 374 AO genannten Vortat eines anderen.

Die Steuerhehlerei eines anderen ist keine taugliche Vortat. Allerdings kann eine Strafbarkeit in Betracht kommen, wenn durch eigenes Verhalten zu der Steuerhehlerei eines anderen Hilfe geleistet wird.

Bezogen auf das obige Beispiel von Zigaretten als Reisemitbringsel kann dies Folgendes bedeuten:

Gem. § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) kommt eine Steuerbefreiung von für den Eigenbedarf (private Zwecke) bestimmte Tabakwaren in Betracht. Durch entsprechende Verordnungen wurden die Reisefreimengen auf 800 Zigaretten pro Person aus Mitgliedstaaten der EU bzw. auf 200 Zigaretten pro Person aus Drittländern beschränkt. Sind die Zigaretten letztlich nicht für den Eigenbedarf, sondern gewinnbringenden Verkauf bestimmt, greift die Steuerbefreiung nicht und kann eine Steuerhinterziehung des Einführenden vorliegen. Die Ahndung des Verhaltens eines verkaufswilligen Dritten ist dann ebenfalls möglich. Bis zu einer Stückmenge von 1.000 Zigaretten kann dies nach § 37 TabStG mittels Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit, darüber hinaus durch Verhängung einer Strafe etwa wegen Steuerhehlerei nach § 374 AO geschehen.

Die Tatbestandsalternativen der Steuerhehlerei und die Bereicherungsabsicht

Die Steuerhehlerei kennt ihrem Tatbestand nach vier alternative Tathandlungen:

  • Ankauf: Gemeint ist der Erwerb mittels Kaufs. Maßgeblich ist die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Hehlersache.
  • Sich oder einem Dritten verschaffen (in sonstiger Weise als durch Kauf): Durch diese Variante ist die fremdnützige Steuerhehlerei umfasst.
  • Absetzen: Es liegt in der selbständigen Veräußerung an einen Dritten gegen ein Entgelt vor. Für die Verwirklichung des Tatbestandes ist zwingend ein Absatzerfolg erforderlich.
  • Absatzhilfe: Hierdurch wird eine Teilnahmehandlung zur eigenen Strafbarkeit erhoben. Absatzhilfe ist jede Handlung, die objektiv geeignet ist, dem Vortäter bei seinen Bemühungen zum Absatz zu helfen.

In subjektiver Hinsicht ist für die Verwirklichung der Steuerhehlerei neben dem Vorsatz, also dem Wissen und Wollen bezüglich der Erfüllung aller objektiven Merkmale, die Absicht des Täters erforderlich, sich oder einen Dritten zu bereichern. Eine Bereicherung liegt in dem Erlangen eines Vermögensvorteils, wobei es ausreicht, dass der Täter die Verbesserung seiner eigenen Vermögenslage oder jener eines Dritten beabsichtigt.

Folgen der Steuerhehlerei

Das Strafmaß der Steuerhehlerei entspricht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe dem der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. In besonders schweren Fällen droht gar die Verhängung einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Besonders schwere Fälle sind nach § 374 Abs. 2 AO anzunehmen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt hat.

Gewerbsmäßig handelt ein Täter nach der strafrichterlichen Rechtsprechung, wenn er die Absicht hat, sich durch wiederholte Begehung von Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigen Umfangs zu verschaffen. Zu beachten gilt, dass auch bei der ersten Tat eine Gewerbsmäßigkeit angenommen werden kann, wenn bereits bei dieser eine entsprechende Wiederholungsabsicht und Absicht zur Einnahmequellenerzielung nachweisbar ist.

Eine Bande wird in dem Zusammenschluss mindestens dreier Personen angesehen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer Straftaten zu begehen.

Wie im Strafrecht üblich droht auch bei der Steuerhehlerei eine Einziehung von Tatobjekten bzw. Taterträgen im Rahmen der §§ 73 ff. StGB. Werden also im Rahmen von hoheitlichen Maßnahmen, wie Hausdurchsuchungen, Zigaretten und Bargeld bei einem Täter sichergestellt, können diese durch das Gericht eingezogen werden. In Verbindung mit der letztlich verhängten Strafe und der Haftung für die ursprünglich verkürzten Steuern sieht sich der Steuerhehler wirtschaftlichen Folgen ausgesetzt, die den zuvor verfolgten Vermögensvorteil bei Weitem übersteigen können.

Beratung zum Thema Steuerstrafverfahren, insbesondere beim Vorwurf der Steuerhehlerei

Wegen der im Einzelfall komplexen Sachverhalts- und Rechtslage sowie möglicher empfindlicher Folgen für den Beschuldigten sollte bei vorgeworfener Steuerhehlerei frühestmöglich ein kundiger Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Dies ist für gute Erfolgsaussichten ausschlaggebend. Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung, wie das Verfahren im Sinne des Beschuldigten wie auch des Staates einvernehmlich abgeschlossen werden kann. Ein gut organisiertes, taktisch ausgerichtetes Vorgehen ist dabei von höchster Bedeutung, wobei durch die Doppelfunktion der Finanzbehörde weitgehende Verständigungsmöglichkeiten für einen Verteidiger offenstehen.

Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski aus Braunschweig, Fachanwalt für Steuerrecht, Strafrecht und Arbeitsrecht, berät Sie bei Fragen zum Steuerstrafrecht, insbesondere zur Steuerhehlerei und steht Ihnen bei weiteren möglichen Fragen des Arbeits-, des Steuer- oder Strafrechts zur Seite. Sie erreichen Bialobrzeski Rechtsanwälte und Steuerberatung unter der Telefonnummer 0531 480 312 80 oder per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder direkt an unserem Kanzleisitz Neue Straße 20, 38100 Braunschweig.

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