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10 Goldene Regeln für den Notfall: „Steuerfahndung zu Besuch“

  1. Ruhig bleiben – fordern Sie höflich, aber bestimmt Ihr Recht ein, sich Hilfe zu holen – rufen Sie uns an: Bialobrzeski Rechtsanwälte - Telefon: 0531 480 312 80

  2. Bestehen Sie höflich aber bestimmt darauf, dass mit der Durchsuchung gewartet wird, bis der Fachmann aus unserem Hause bei Ihnen ist. Lassen Sie sich nicht davon abbringen – egal, was die Damen und Herren sagen. Wir können darauf achten, dass alles mit rechten Dingen zugeht und Sie keinen Vorteil aus der Hand geben.

  3. Der Leiter der Untersuchungsgruppe muss Sie über Ihre Rechte aufklären! Jeder muss sich ausweisen können – denn nicht jeder unangemeldete Besucher darf uneingeschränkt alles. Formfehler sind Anwalts Liebling! Notieren Sie sich genau die Namen, die Telefonnummern und die Funktion der Beamten.

  4. Zu Ihren Rechten gehört auch das Schweigerecht! Wenn Sie nur Ihre Personalien angeben und zu den Vorwürfen nichts sagen, können Sie auch nichts Falsches sagen, was gegen Sie verwendet werden könnte.

  5. Unter dem ungewohnten Druck neigt man leider oft dazu, den „netten Beamten“ zu suchen, mit dem man sich locker ausspricht, der einem vielleicht hilft. Vergessen Sie es: Die Fahnder machen ihren Job. Professionell. Bestens geschult. Wir können Ihnen helfen, die nicht! Die nette Masche soll nur eines erreichen: Ein freiwilliges Geständnis. Schweigen Sie unbedingt! Halten Sie Abstand. Wir sind schnell vor Ort und können Sie schützen.

  6. Beschäftigen Sie lieber selbst die Steuerfahnder, denn schließlich handelt es sich um einen formalistischen Akt. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen, eine Kopie muss für Sie dabei sein. Warum findet die Durchsuchung statt? Werden Sie selbst überhaupt beschuldigt oder geht es um Ihre Geschäftspartner? Was genau wird Ihnen vorgeworfen? Welche Steuern sollen Sie wann nicht ordnungsgemäß bezahlt haben? Wann wurde der Durchsuchungsbeschluss ausgestellt? Fehlen solche Angaben, kann der Besuch der Fahnder ein schnelles Ende finden. Wir prüfen vor Ort alles penibel nach, denn der Gesetzgeber hat genaue Regeln erlassen, wann die Steuerfahndung bei Ihnen eindringen darf. Sind Fristen überzogen, Angaben ungenau oder fehlerhaft? Wir werden es herausfinden und für Sie zu nutzen wissen!

  7. Treten Sie selbstsicher auf. Solange nichts bewiesen ist, sind Sie unschuldig. Die Durchsuchung soll ja erst die Beweise liefern. Wo was gesucht werden darf, steht im Durchsuchungsbeschluss. Im Fachjargon spricht man vom überprüfbaren Handlungsrahmen. Um wildes Durchsuchen und womöglich zufällige Funde zu verhindern, könnten Sie die definierten Unterlagen selbst übergeben. Besser ist es natürlich, wir überprüfen die Unterlagen vor der Herausgabe.

  8. Sollten die Fahnder nicht auf uns warten wollen, achten Sie genau darauf, welche Unterlagen eingesehen werden. Oft ist nämlich schon Verjährung eingetreten. Steuerstraftaten verjähren nach 5 Jahren, die Steuerpflicht erst nach zehn Jahren. Für das Finanzamt können aber auch ältere Unterlagen interessant sein. Die Suche danach ist zwar nicht erlaubt, aber wenn die Unterlagen zufällig gefunden werden, sind Rückschlüsse nicht zu vermeiden. Übrigens ist auch eine Beschlagnahmung solcher Unterlagen rechtswidrig! Ist die Verjährung schon eingetreten, kann die ganze Durchsuchung unzulässig sein!

  9. Um alles im Blick zu haben, setzen Sie sich bitte nicht verzweifelt mit Ihren Angehörigen – womöglich noch mit einem „hilfsbereiten Steuerfahnder“ gemeinsam an den Küchentisch. Solange wir Ihnen vor Ort nicht helfen können, beobachten Sie die Durchsuchung. Kontrollieren Sie die Fahnder genau, weitere Zeugen sind immer nützlich. Notieren Sie sich ganz genau, was bei der Durchsuchung vor sich geht. Diese Unterlagen helfen uns oft, Fehler auch im Nachhinein zu finden.

  10. Vorsicht! Am Ende der Durchsuchung sollen Sie ein Formular unterschreiben. Nur quasi als Quittung für die Unterlagen, die die Fahnder mitnehmen möchten. Eigentlich paradox, denn Sie müssten ja von den Fahndern eine Quittung bekommen. Der Sinn der Übung ist dann auch ein ganz anderer. Prüfen Sie genauestens, was Sie unterschreiben. Häufig bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift die freiwillige Herausgabe der Unterlagen. Das ist in der Regel falsch und Sie müssen dem auch deutlich widersprechen. Kreuzen Sie unbedingt „nein“ an, machen Sie kenntlich, Sie haben die Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben. Die Unterlagen wurden beschlagnahmt und das muss auch deutlich werden. Freiwillig übergebene Unterlagen können wir nicht ohne Weiteres zurückfordern bzw. die Beschlagnahmung anfechten.

Also: Ruhe bewahren, schweigen, uns anrufen, aufpassen.

Betriebsferien

Im Zeitraum vom 23.12.2024 bis zum 01.01.2025 bleibt unsere Kanzlei geschlossen. Wir sind ab dem 02.02.2025 wieder für Sie erreichbar.

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