Fachanwalt für
Strafrecht
in der Region Braunschweig

Neben den beiden Fachanwaltschaften im Arbeitsrecht und im Steuerrecht ist Markus Bialobrzeski auch Fachanwalt für Strafrecht. Ein Fachanwalt bzw. Anwalt im Strafrecht ist nicht in erster Linie nur ein Strafverteidiger. Da es das oberste Ziel im Strafrecht ist, ein Ermittlungs- und Strafverfahren zu vermeiden, setzt die Tätigkeit der Kanzlei Bialobrzeski bereits vor der strafrechtlichen Ermittlung an.

Für die strafrechtlichen Anliegen und Probleme unserer Mandanten und Betroffenen muss daher eine anwaltliche Beratung und Hilfe oberste Priorität haben. Ohne eine professionelle und kompetente anwaltliche Hilfe können sonst unangenehme Situationen entstehen. Ohne eine solche Hilfe droht Betroffenen, schnell „ins offene Messer zu laufen“.

Ist ein Ermittlungs- oder Strafverfahren bereits eingeleitet worden, setzt die Vertretung eines Betroffenen an der Vermeidung einer Hauptverhandlung an. Hierzu ist es beispielweise wichtig, die Inhalte der Ermittlungsakte zu kennen. Die Kenntnis, welche Tatsachen und Beweise die Polizei und Staatsanwaltschaft durch ihre Ermittlungen bereits gewonnen hat, ist entscheidend. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann mit der Einsicht in diese Informationen versuchen, die Unschuld des Betroffenen bereits im Vorfeld einer strafrechtlichen Verhandlung zu beweisen. Strafverfahren können auch ohne Hauptverhandlung mittels des Strafbefehlsverfahrens erledigt werden. Vorteil dabei ist, dass über die strafbare Handlung nicht öffentlich verhandelt wird.

Die Kanzlei Bialobrzeski hat sich durch die beiden Fachanwaltschaften im Steuerrecht und im Arbeitsrecht auf Schwerpunkte Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert. Die dort erworbenen Spezialkenntnisse und die Überschneidung mit den anderen Disziplinen ermöglichen erst eine interdisziplinäre Beratungsleistung.

Unseren Mandanten kann mit diesen Spezialkenntnissen eine umfassende und professionelle Beratung und Vertretung geboten werden. Für Mandanten und Ratsuchende bedeutet dies, dass die Kanzlei Bialobrzeski ihnen zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens – auch in Notfällen – als professioneller und routinierter Partner zur Seite steht.

Das Rechtsgebiet Strafrecht

Im Rechtsgebiet des Strafrechts geht es darum, ein bestimmtes menschliches Verhalten zu sanktionieren. Dieses unerwünschte Verhalten wird durch die Gesellschaft und den Gesetzgeber als abweichendes Verhalten erkannt. Aus dieser Grundlegung heraus wird es unter eine staatliche Strafe gestellt.

Dabei kann das strafrechtlich relevante Handeln in einem aktiven Tun liegen, in einem Dulden oder in einem Unterlassen. Ziel des Strafrechts ist es, einerseits das strafrechtlich relevante und verbotene Handeln zu sanktionieren und andererseits andere Menschen durch die Strafe von der Begehung eigener strafbarer Handlungen abzuschrecken.

In Deutschland lässt sich das Strafrecht in ein formelles Strafrecht und ein materielles Strafrecht unterscheiden. Das materielle Strafrecht umfasst alle Rechtssätze und Rechtsnormen, die ein bestimmtes Verhalten unter Strafe stellen. Wird gegen einen strafbewährten Rechtssatz verstoßen, droht das Gesetz einen bestimmten Strafrahmen an. Die strafbaren Rechtsnormen befinden sich zum einen im Strafgesetzbuch (StGB), aber auch in zahlreichen anderen Gesetzen: z.B. der unerlaubte Waffenbesitz im Waffengesetz (WaffG), der unerlaubte Besitz von Drogen und Betäubungsmitteln im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder die Steuerhinterziehung in der Abgabenordnung (AO).

Daneben gehören solche Normen zum Strafrecht, die das Strafverfahren (das Strafprozessrecht) und den Strafvollzug betreffen. Dies bezeichnet man als formelles Strafrecht. Hier steht nicht die Strafbarkeit eines bestimmen Handelns im Mittelpunkt, sondern die Durchsetzung dessen, was unter das materielle Strafrecht fällt. Dazu gehört, wie ein rechtsstaatliches Verfahren ausgestaltet ist, wie Beweise erhoben werden dürfen, welche Maßnahmen gegen einen Beschuldigten durchgeführt werden dürfen und Grundsätze für die Vollstreckung der Strafe.

Bei der Prüfung, ob eine Straftat durch einen Menschen verwirklicht wurde, sind drei zentrale Punkte zu prüfen: der Straftatbestand, die Rechtswidrigkeit der Tat und die Schuld:

 

  • Bei dem Straftatbestand handelt es sich um die objektiven und subjektiven Kriterien (Tatbestandsmerkmale genannt) einer Straftat. Bei einem Diebstahl muss jemand eine ihm nicht gehörende Sache einer anderen Person wegnehmen. Bei der Steuerhinterziehung haben Steuerzahler unvollständige oder falsche Angaben zu Tatsachen gemacht. Dies führt dazu, dass nicht die richtige Steuerlast festgestellt werden konnte. Bei der Körperverletzung muss eine irgendwie geartete Verletzung des Körpers einer anderen Person eingetreten sein.

  • Eine Straftat muss auch rechtswidrig begangen worden sein. Grundsätzlich wird angenommen, dass jede Verwirklichung eines Straftatbestandes auch rechtswidrig ist. Etwas Anderes kann dann gelten, wenn sog. Rechtfertigungsgründe vorliegen. Dazu zählt z.B. die Notwehr. Wird man z.B. von jemandem angegriffen, darf man sich wehren. Wehrt man sich so, dass es bei dem Angreifer zu einer Verletzung kommt, ist dieses Verhalten durch das Notwehrrecht gerechtfertigt. Die Tat ist dann nicht rechtswidrig.

  • Liegt auch die Rechtswidrigkeit vor, muss die Tat auch schuldhaft begangen worden sein. Die Schuld ist ausgeschlossen, wenn eine Tat z.B. unter Drogen- oder Alkoholeinfluss begangen wurde oder der Täter psychisch krank war und damit das Unrecht der Tat nicht einsehen konnte. Die Schuld ist auch dann ausgeschlossen, wenn ein sogenannter Entschuldigungsgrund vorliegt. Dies kann z.B. dann vorkommen, wenn man eine Tat aufgrund einer dienstlichen Weisung oder aufgrund eines Befehls ausführen musste (z.B. bei Soldaten). Ähnliches gilt, wenn man sich z.B. hinsichtlich der Notwehr irrte und man gar nicht angegriffen worden ist.

Liegen die Kriterien des Straftatbestandes vor und war die Tat rechtswidrig und schuldhaft, sieht das Gesetz einen bestimmten Strafrahmen für die jeweilige Straftat vor.

Durch einen Strafprozess wird am Ende, je nach Einzelfall, eine Strafe festgelegt. Diese kann aus einer Gefängnisstrafe bestehen, aus einer Geldstrafe oder einer Bewährungsstrafe.  Bei einer Bewährungsstrafe muss die angedrohte Gefängnisstrafe nicht angetreten werden, solange man sich an die Bewährungsauflagen hält und nicht wieder straffällig wird.

Spezielle Bereiche des Strafrechts sind das Steuerstrafrecht und das Wirtschaftsstrafrecht.

Situationen bei strafrechtlichen Ermittlungen

  • Mit einer Durchsuchung wollen die Ermittlungsbehörden z.B. belastendes Material gegen Sie als Beschuldigten sammeln. Alternativ kann die Durchsuchung auch angeordnet werden, um Sie als Beschuldigten aufzugreifen.
  • Da die Ermittlungsbehörden in Ihre Privatsphäre eindringen, ist eine Hausdurchsuchung immer sehr unangenehm.
  • Die Durchsuchung ist in den § 102 bis § 110 StPO (Strafprozessordnung) geregelt.
  • Steht die Polizei mit den Ermittlungsbehörden vor der Tür, sollten Sie sich zuerst einmal den Durchsuchungsbeschluss des Gerichts zeigen und aushändigen lassen. Bekommen Sie keine eigene Ausfertigung, sollten Sie um eine Kopie bitten oder darum bitten, dies selbst anfertigen zu dürfen. Der Durchsuchungsbeschluss selbst enthält Ausführungen dazu, welches strafbare Verhalten Ihnen vorgeworfen wird.
  • Versuchen Sie nicht Akten, Daten oder eventuelle Beweismittel zu vernichten oder verschwinden zu lassen. Zwar ist die Verlockung groß dies zu tun, aber schlussendlich kann es mehr schaden als nützen.
  • Der Haftbefehl ist die Anordnung eines Richters gegen einen Beschuldigten, dass dieser zu verhaften ist. Bei einem Haftbefehl liegt ein Haftgrund vor und der Beschuldigte soll in Untersuchungshaft genommen werden.
  • Liegt gegen Sie ein Haftbefehl vor oder wurden Sie bereits verhaftet, sollten Sie sich in jedem Fall dringend mit uns in Verbindung setzen. Ein Untertauchen oder eine Flucht werden Ihnen in jedem Fall mehr schaden als nützen. Sollten Sie von der Polizei verhaftet werden, dann wird der Haftrichter meistens die Untersuchungshaft anordnen, weil Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr nach einer Flucht gegeben sein dürfte.
  • Die Regelungen über den Haftbefehl finden sich in § 112 bis § 130 StPO (Strafprozessordnung).
  • Sollten Sie bereits verhaftet worden sein, sollten Sie uns ebenfalls über die Notfallnummer kontaktieren. Nach der Verhaftung werden Sie unverzüglich dem Haftrichter vorgeführt, welcher über die Untersuchungshaft entscheidet. Auch hier sollten Sie auf Ihr Recht, einen Rechtsbeistand hinzuziehen zu können, bestehen und uns kontaktieren. Ohne unseren Beistand sollten Sie keine Aussage machen als höchstens die Angaben zu Ihrer Person und Ihrer Adresse.
  • Von dem Haftbefehl und der Verhaftung ist die Festnahme zu unterscheiden. Die Polizei kann Sie (vorläufig) festnehmen, wenn (noch) kein Haftbefehl vorliegt. Für eine Festnahme müssen gem. § 127 StPO Verdachtsmomente gegen Sie vorliegen. Wenn Sie festgenommen worden sind, kontaktieren Sie uns unter der Notfallnummer und machen Sie keine Angaben!
  • Die Steuerfahndung ist eine Ermittlungsbehörde und Prüfbehörde und hat mehrere Aufgaben. Zum einen soll die Steuerfahndung Beweise und Material in Steuerstrafverfahren erforschen und die wahrheitsgemäßen Besteuerungsgrundlagen beschaffen (dies ist ähnlich den Aufgaben der Staatsanwaltschaft).
  • Neben den Ermittlungen im Steuerstrafrecht erfüllt die Steuerfahndung zum anderen auch die Aufgabe unbekannte Steuerfälle aufzudecken und Außenprüfungen durchzuführen. Es handelt sich bei dieser Aufgabe eben nicht um das steuerliche Strafrecht, sondern nur um die Feststellung steuerlicher Sachverhalte. Daher sind die Befugnisse der Steuerfahndung verminderter ausgestaltet.
  • Steht die Steuerfahndung vor Ihrer Tür, muss immer deutlich gemacht werden, welche der Aufgaben die Steuerfahndung mit ihrem „Besuch“ gerade ausübt: steuerstrafrechtliche Ermittlungen oder Feststellung steuerlicher Sachverhalte. Wenn Beweise und Material in einem Steuerstrafverfahren erforscht und gesichert werden sollen, kann die Steuerfahndung einen Durchsuchungsbeschluss erwirken. Dieser wird bei Bedarf durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt. Dies ist ähnlich zu der Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft.
  • In jedem Fall sollten Sie uns als auf das Steuerrecht, Steuerstrafrecht und die Steuerberatung spezialisierte Kanzlei kontaktieren, wenn die Steuerfahndung mit einem Durchsuchungsbeschluss bei Ihnen vor der Tür steht!
  • Die Steuerfahndung sucht bei steuerstrafrechtlichen Durchsuchungen meistens bestimmte Unterlagen. Diese Unterlagen stehen z.B. mit der vorgeworfenen Steuerhinterziehung in Zusammenhang. Dies wird im Durchsuchungsbeschluss meistens detailliert aufgeführt (Steuerart, Zeiträume). Natürlich kann man die Steuerfahndung nach diesen Unterlagen selbst suchen lassen und die Mitarbeit verweigern. Allerdings wird die Steuerfahndung in solchen Fällen vermutlich deutlich mehr Unterlagen, die vielleicht für ihre berufliche Tätigkeit notwendig sind, mitnehmen. Eine auf das Notwendige beschränkte Mitwirkung ist daher meistens empfehlenswert.
  • Sie können die betreffenden Unterlagen herausgeben und im Protokoll vermerken lassen, dass dies unter Protest geschah und Sie mit der Mitnahme der Unterlagen nicht einverstanden sind. Dies beugt z.B. auch Zufallsfunden vor, die möglicherweise auf andere Steuervergehen hinweisen könnten.
  • Unter keinen Umständen sollten Sie, ihre Familienmitglieder oder Mitarbeiter bei den Beamten der Steuerfahndung eine Aussage machen oder mehr als das Notwendigste sprechen. Selbst belanglose Gespräche können für die Steuerfahndung Anhaltspunkte für Ermittlungen liefern.
  • Gibt man z.B. in einer Steuerklärung falsche Tatsachen an oder verschweigt Einnahmen, dann führt dies zu einer falschen Steuerlast. Die zu zahlenden Steuern fallen geringer aus als dies bei wahrheitsgemäßen Angaben der Fall wäre. Zwar ist es nicht verboten, alle zulässigen und rechtmäßigen Mittel (Abschreibungen, Werbungskosten, etc.) zu nutzen, um die Steuerlast zu senken. Wenn man dies jedoch mit den unzulässigen Mitteln tut, verkürzt man damit seine Steuerlast. Dies nennt man im Steuerstrafrecht eine Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung).
  • Wenn die Finanzverwaltung dies erkennt, wird versucht, die richtige Steuerlast zu berechnen und notfalls zu schätzen. Dafür kann die Steuerfahndung, wie bereits beschrieben, geeignete Unterlagen beschlagnahmen oder die Tatsachen des steuerlichen Sachverhalts feststellen.
  • Sollte sich abzeichnen, dass zu wenig Steuern durch Täuschung oder Verschweigen angefallen sind, wird die Finanzverwaltung tätig. In einem ersten Schritt wird versucht, die korrekte Steuerlast zu erheben. Ist dies nicht ohne weiteres möglich, kann auch mittels der sog. tatsächlichen Verständigung eine Einigung über die zu zahlenden Steuern mit dem Finanzamt erzielt werden. Hierbei unterstützen wir Sie.
  • Neben dem finanziellen Steuerschaden ist die Steuerhinterziehung auch eine strafbare Handlung und dementsprechend sind Strafen angedroht. Die Steuerhinterziehung ist mit einer Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht (in schweren Fällen auch bis zu 10 Jahren). Dabei entscheidet der Steuerschaden, welche Strafe in etwa zu erwarten ist. Es haben sich folgende Faustregeln aus der Rechtsprechung entwickelt:
  • Steuerschaden bis zu 50.000 Euro: Geldstrafe
  • Steuerschaden ab 50.000 Euro: Freiheitsstrafe auf Bewährung
  • Steuerschaden ab einer Million Euro: Freiheitsstrafe
  • Allerdings kommt dies auf den Einzelfall an. Einzubeziehen ist auch, über welchen Zeitraum sich die Steuerhinterziehung bezieht, welche Steuerarten betroffen sind und ob es noch Gründe gibt, die eine Strafschärfung oder Milderung rechtfertigen.
  • In jedem Fall macht es Sinn, bei dem Vorwurf der Verkürzung oder Unterschlagung von Steuern eine Kanzlei aufzusuchen, die auf das Steuerstrafrecht, das Steuerrecht und die Steuerberatung spezialisiert ist. Nur durch diese Bündelung ist eine bestmögliche und umfassende Vertretung bei einem solchen Vorwurf möglich.

Verhaltensregeln bei Ermittlungsmaßnahmen

(z.B. die überraschende Hausdurchsuchung)

Hat man noch nie mit der Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung oder Polizei zu tun gehabt, können strafrechtliche Ermittlungen und plötzliche Maßnahmen Betroffene oft überfordern.
Wenn die Polizei vor der Tür steht und hinein möchte oder ein Haftbefehl vollstreckt werden soll, ist dies immer bedrohlich und kommt überraschend.

Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski hat deshalb einige allgemeine Verhaltensregeln als Grundregeln zusammengefasst:

Wie sollten Sie bei überraschenden Maßnahmen mit Polizei, Staatsanwalt oder Steuerfahndung umgehen:

Wenn Sie mit strafrechtlichen Ermittlungen durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die Steuerfahndung konfrontiert werden, sollten Sie in jedem Fall ruhig bleiben und kühlen Kopf bewahren! Es bringt nichts, in Panik zu verfallen! Unüberlegtes Handeln kann Sie in solchen Fällen nur noch mehr belasten, als Ruhe zu bewahren. Auch wenn dies manchmal schwer sein kann!

Es empfiehlt sich keinen Widerstand gegen die Maßnahmen zu leisten. Maßnahmen, wie eine Durchsuchung, die Prüfung der Steuerfahndung oder die Vollstreckung eines Haftbefehls werden auch mit Ihrem Widerstand stattfinden. Bei Widerstand werden solche Maßnahmen gegebenenfalls mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt. Bei einem eventuellen Gerichtsprozess kann Ihnen der Widerstand, den Sie gegen die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden leisten, strafschärfend oder als eigener Straftatbestand (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten, § 113 StGB) vorgeworfen werden.

Bei der Entscheidung, ob der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wird oder Haftverschonen gewährt wird, kann ein solches Verhalten sich ebenso negativ auswirken (Verdunkelungs- und Fluchtgefahr). Allerdings haben Sie als Beschuldigter trotzdem bestimmte Rechte und müssen sich nicht jedes Verhalten der Beamten gefallen lassen! Darauf sollten Sie allerdings in einem höflichen Ton hinweisen oder uns dies überlassen!

Oft sind strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen überraschend und man kann sich nur schwer darauf vorbereiten. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie sich als Beschuldigter nicht von diesen überraschenden Maßnahmen überrumpeln lassen. Zu Beginn jeder Aktion werden Ihnen Ihre Rechte vorgelesen. Ein zentrales Recht ist, sich nicht selbst belasten zu müssen und auf Fragen der Beamten zu schweigen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch und machen Sie keine Aussage oder Angaben! Wir können nur eindringlich davor warnen, in solchen Fällen überhaupt etwas zu sagen.

Erst dann, wenn Gewissheit darüber besteht, was Ihnen überhaupt genau vorgeworfen wird und was die Ermittlungsbehörden als belastendes Material gefunden haben, kann gemeinsam mit uns entschieden werden, ob man eine Aussage tätigt.

Als weiteres Recht bei einer (überraschenden) strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahme dürfen Sie Ihren Rechtsbeistand anrufen. Machen Sie auch von diesem Recht unbedingt Gebrauch und kontaktieren Sie uns! Wir haben für Sie bei Notfällen wie Hausdurchsuchungen oder Haftbefehlen die folgende Notfallnummer eingerichtet.

Notfallrufnummer 015123503604

Sie können uns auch über die folgende Rufnummer in allen anderen strafrechtlichen Angelegenheiten kontaktieren:

Bialobrzeski Rechtsanwälte:

0531 480 312 80

Dieses Recht steht Ihnen in jedem Fall zu. Fordern Sie das Recht höflich, aber bestimmt ein!