(z.B. die überraschende Hausdurchsuchung)
Hat man noch nie mit der Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung oder Polizei zu
tun gehabt, können strafrechtliche Ermittlungen und plötzliche Maßnahmen
Betroffene oft überfordern.
Wenn die Polizei vor der Tür steht und hinein
möchte oder ein Haftbefehl vollstreckt werden soll, ist dies immer bedrohlich
und kommt überraschend.
Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski hat deshalb einige allgemeine Verhaltensregeln als Grundregeln zusammengefasst:
Wie sollten Sie bei überraschenden Maßnahmen mit Polizei, Staatsanwalt oder Steuerfahndung umgehen:
Es empfiehlt sich keinen Widerstand gegen die Maßnahmen zu leisten. Maßnahmen, wie eine Durchsuchung, die Prüfung der Steuerfahndung oder die Vollstreckung eines Haftbefehls werden auch mit Ihrem Widerstand stattfinden. Bei Widerstand werden solche Maßnahmen gegebenenfalls mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt. Bei einem eventuellen Gerichtsprozess kann Ihnen der Widerstand, den Sie gegen die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden leisten, strafschärfend oder als eigener Straftatbestand (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten, § 113 StGB) vorgeworfen werden.
Bei der Entscheidung, ob der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wird oder Haftverschonen gewährt wird, kann ein solches Verhalten sich ebenso negativ auswirken (Verdunkelungs- und Fluchtgefahr). Allerdings haben Sie als Beschuldigter trotzdem bestimmte Rechte und müssen sich nicht jedes Verhalten der Beamten gefallen lassen! Darauf sollten Sie allerdings in einem höflichen Ton hinweisen oder uns dies überlassen!
Oft sind strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen überraschend und man kann sich nur schwer darauf vorbereiten. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie sich als Beschuldigter nicht von diesen überraschenden Maßnahmen überrumpeln lassen. Zu Beginn jeder Aktion werden Ihnen Ihre Rechte vorgelesen. Ein zentrales Recht ist, sich nicht selbst belasten zu müssen und auf Fragen der Beamten zu schweigen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch und machen Sie keine Aussage oder Angaben! Wir können nur eindringlich davor warnen, in solchen Fällen überhaupt etwas zu sagen.
Erst dann, wenn Gewissheit darüber besteht, was Ihnen überhaupt genau vorgeworfen wird und was die Ermittlungsbehörden als belastendes Material gefunden haben, kann gemeinsam mit uns entschieden werden, ob man eine Aussage tätigt.
Sie können uns auch über die folgende Rufnummer in allen anderen strafrechtlichen Angelegenheiten kontaktieren:
0531 480 312 80Dieses Recht steht Ihnen in jedem Fall zu. Fordern Sie das Recht höflich, aber bestimmt ein!
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