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Verhaltensregeln bei
Ermittlungsmaßnahmen

(z.B. die überraschende Hausdurchsuchung)

Hat man noch nie mit der Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung oder Polizei zu tun gehabt, können strafrechtliche Ermittlungen und plötzliche Maßnahmen Betroffene oft überfordern.
Wenn die Polizei vor der Tür steht und hinein möchte oder ein Haftbefehl vollstreckt werden soll, ist dies immer bedrohlich und kommt überraschend.

Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski hat deshalb einige allgemeine Verhaltensregeln als Grundregeln zusammengefasst:

Wie sollten Sie bei überraschenden Maßnahmen mit Polizei, Staatsanwalt oder Steuerfahndung umgehen:

Grundregel 1: Keine Panik! Ruhig bleiben! Kühlen Kopf bewahren!
Wenn Sie mit strafrechtlichen Ermittlungen durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die Steuerfahndung konfrontiert werden, sollten Sie in jedem Fall ruhig bleiben und kühlen Kopf bewahren! Es bringt nichts, in Panik zu verfallen! Unüberlegtes Handeln kann Sie in solchen Fällen nur noch mehr belasten, als Ruhe zu bewahren. Auch wenn dies manchmal schwer sein kann!
Grundregel 2: Keinen Widerstand leisten!

Es empfiehlt sich keinen Widerstand gegen die Maßnahmen zu leisten. Maßnahmen, wie eine Durchsuchung, die Prüfung der Steuerfahndung oder die Vollstreckung eines Haftbefehls werden auch mit Ihrem Widerstand stattfinden. Bei Widerstand werden solche Maßnahmen gegebenenfalls mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt. Bei einem eventuellen Gerichtsprozess kann Ihnen der Widerstand, den Sie gegen die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden leisten, strafschärfend oder als eigener Straftatbestand (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten, § 113 StGB) vorgeworfen werden.

Bei der Entscheidung, ob der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wird oder Haftverschonen gewährt wird, kann ein solches Verhalten sich ebenso negativ auswirken (Verdunkelungs- und Fluchtgefahr). Allerdings haben Sie als Beschuldigter trotzdem bestimmte Rechte und müssen sich nicht jedes Verhalten der Beamten gefallen lassen! Darauf sollten Sie allerdings in einem höflichen Ton hinweisen oder uns dies überlassen!

Grundregel 3: Machen Sie keine Aussage oder unnötige Bemerkungen!

Oft sind strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen überraschend und man kann sich nur schwer darauf vorbereiten. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie sich als Beschuldigter nicht von diesen überraschenden Maßnahmen überrumpeln lassen. Zu Beginn jeder Aktion werden Ihnen Ihre Rechte vorgelesen. Ein zentrales Recht ist, sich nicht selbst belasten zu müssen und auf Fragen der Beamten zu schweigen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch und machen Sie keine Aussage oder Angaben! Wir können nur eindringlich davor warnen, in solchen Fällen überhaupt etwas zu sagen.

Erst dann, wenn Gewissheit darüber besteht, was Ihnen überhaupt genau vorgeworfen wird und was die Ermittlungsbehörden als belastendes Material gefunden haben, kann gemeinsam mit uns entschieden werden, ob man eine Aussage tätigt.

Grundregel 4: Kontaktieren Sie uns!
Als weiteres Recht bei einer (überraschenden) strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahme dürfen Sie Ihren Rechtsbeistand anrufen. Machen Sie auch von diesem Recht unbedingt Gebrauch und kontaktieren Sie uns! Wir haben für Sie bei Notfällen wie Hausdurchsuchungen oder Haftbefehlen die folgende Notfallnummer eingerichtet.

Notfall-Nummer:

Sie können uns auch über die folgende Rufnummer in allen anderen strafrechtlichen Angelegenheiten kontaktieren:

0531 480 312 80

Dieses Recht steht Ihnen in jedem Fall zu. Fordern Sie das Recht höflich, aber bestimmt ein!

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