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13. November 2021

Abfindungen bei leitenden Angestellten

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Die Abfindung für leitendenden Angestellte

Wird ein leitender Angestellter gekündigt oder endet das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag, stellt sich die Frage nach einer Abfindung. Zumeist ergibt sich kein gesetzlicher Anspruch. Bei leitenden Angestellten kann dies unter ganz bestimmten Umständen jedoch anders sein. In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bialobrzeski in welchen Situationen leitende Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten.

Kein genereller Anspruch auf Abfindung

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass Arbeitnehmer bei Kündigung durch den Arbeitgeber einen generellen Anspruch auf eine Abfindung haben. Zwar kann durch Verhandlung eines erfahrenen und geschickten Fachanwalts für Arbeitsrecht oft eine Abfindung vereinbart werden, jedoch ist dies kein Muss. Für leitende Angestellte empfiehlt sich allerdings eine Abfindung bereits bei den Verhandlungen um den Arbeitsvertrag mitaufzunehmen. Ist dies nicht geschehen, sollte zuerst versucht werden die Abfindung gütlich zu vereinbaren. Gleiches gilt bei Verhandlungen eines Auflösungsvertrages. Die Möglichkeit einer hohen Abfindung sind durch Verhandlungen mithilfe eines versierten Fachanwalts für Arbeitsrecht deutlich höher, als bei einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung innerhalb eines Kündigungsschutzprozesses.

Abfindung leitende Angestelle

Regelabfindung für leitende Angestellte ist begrenzt

Bei einem Kündigungsschutzprozess prüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigung auf einen der Kündigungsgründe aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beruht oder nicht. Doch selbst wenn das Arbeitsgericht feststellen sollte, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt war und eigentlich nichtig ist, gilt bei leitenden Angestellten hinsichtlich der Zukunft des Arbeitsverhältnisses eine Besonderheit. Haben leitende Angestellte zum Beispiel Personalverantwortung (Einstellung und Entlassung) und gehören somit zu dem Kreis der Personen aus § 14 Abs. 2 KSchG, kann der Arbeitgeber einen sogenannten Auflösungsantrag (§ 9 KSchG) stellen. Dann endet das Arbeitsverhältnis auch bei rechtswidriger Kündigung. Der leitende Angestellte hat nun zwar einen Anspruch auf die Regelabfindung nach § 10 KSchG, jedoch ist die Abfindung in diesem Fall auf höchstens 12 Bruttomonatsgehälter begrenzt (bei Arbeitnehmern über 50 bzw. 55 Jahren und bei langer Betriebszugehörigkeit gelten Höchstgrenzen von 15 bzw. 18 Bruttomonatsgehältern). Gerade bei einer langen Betriebszugehörigkeit kann eine Abfindung durch geschickte Verhandlung und gütliche Einigung bei einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht deutlich höher ausfallen.

Beratung zum Thema Abfindung

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bialobrzeski berät und vertritt Arbeitnehmer zum Thema Abfindungen und den Abschluss von Aufhebungsverträgen sowie in allen Fragen des Arbeitsrechts, des Steuerrechts und des Strafrechts. Sie erreichen Bialobrzeski Rechtsanwälte und Steuerberatung unter der Telefonnummer 0531 480 312 80 oder per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

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