Korrektur­anspruch Arbeitszeugnis

Was tun, wenn die Gesamtnote unangemessen schlecht ist?

Ein Arbeitszeugnis soll für den Arbeitnehmer möglichst positiv ausfallen, damit er schnell eine neue Arbeitsstelle findet oder einen neuen Arbeitgeber von sich überzeugen kann. Doch was wenn der frühere Arbeitgeber kein positives Zeugnis ausstellt? In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bialobrzeski welche Möglichkeiten Arbeitnehmer haben sich gegen ein Arbeitszeugnis zu wehren.

Streit um die Gesamtnote

Das qualifizierte Arbeitszeugnis, das ein Arbeitnehmer nach § 109 Gewerbeordnung verlangen kann, beinhaltet neben der Arbeitsplatzbeschreibung und Bewertungen der Arbeitsleistung in verschiedenen Bereichen auch eine Gesamtbeurteilung. Diese Gesamtbeurteilung drückt aus, wie zufrieden der Arbeitgeber insgesamt mit seinem Arbeitnehmer ist oder war. Dabei haben sich bestimmte Formulierungen etabliert, welche sich ungefähr Schulnoten zuordnen lassen (siehe Gesamtnote im Arbeitszeugnis).

Kündigung kann Beurteilung beeinflussen

Doch wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kündigt, vielleicht, weil der Arbeitnehmer etwas falsch gemacht hat oder sich einen groben Fehltritt erlaubt hat, dann ist der Arbeitgeber nicht mehr gut auf seinen Arbeitnehmer zu sprechen. Dementsprechend wird das Arbeitszeugnis auch nicht mehr die Schulnote erreichen, die vor dem Kündigungsgrund vorgelegen hat. Dies mag zwar menschlich verständlich sein, dürfte aber für einen beruflichen Neuanfang eher hinderlich sein. Bei einem Streit über den Inhalt oder die Gesamtbeurteilung des Arbeitszeugnisses kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber klagen um ein wohlwollendes und zutreffendes Zeugnis zu erhalten.

Arbeitszeugnis Beratung

Ausgangspunkt für die Gesamtbeurteilung: Schulnote 3

Dabei hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, welches der Wahrheit entspricht, aber andererseits soll das Arbeitszeugnis auch wohlwollend sein. Deshalb ist bei allen Streitigkeiten zu Arbeitszeugnissen und der Gesamtbeurteilung der Anknüpfungspunkt die Mitte der Notenskala. Alle Tatsachen, die eine Gesamtbeurteilung besser als die Schulnote 3 rechtfertigen, muss bei einem Prozess vor dem Arbeitsgericht der Arbeitnehmer vorbringen, da der Arbeitnehmer ja auch die bessere Note in seinem Zeugnis möchte. Ist der Arbeitgeber aber der Meinung die Gesamtbeurteilung müsste schlechter als die Note 3 sein, so muss der Arbeitgeber alle Tatsachen vortragen, die eine schlechtere Note rechtfertigen. Die Tatsachen, die man für eine solch bessere oder schlechtere Gesamtbeurteilung beibringen kann, können z.B. durch den Arbeitnehmer betreute Projekte sein, die besonders gut gelaufen sind oder Zwischenzeugnisse, die noch kurz vor einer Kündigung positiv ausgefallen sind. Leicht sind solche Beweise weder in die eine, noch in die andere Richtung.

Vergleich oder Aufhebungsvertrag: Zeugnis und Gesamtbeurteilung vereinbaren

Klagt der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht gegen eine Kündigung und ist ein Vergleich mit dem Arbeitgeber möglich, so wird zumeist die Erstellung des Arbeitszeugnisses mit in den Vergleich aufgenommen. Dazu gehört auch, dass das Zeugnis z.B. wohlwollend ausfällt oder einer bestimmten Schulnote entsprechen muss. Auch wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anbietet, sollte eine solche Klausel über das Arbeitszeugnis und dessen Gesamtbeurteilung aufgenommen werden.

Beratung zum Thema Arbeitszeugnis

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bialobrzeski berät und vertritt bei Streitigkeiten um das Arbeitszeugnis und bei Kündigungen sowie in allen Fragen des Arbeitsrechts, des Steuerrechts und des Strafrechts. Sie erreichen Bialobrzeski Rechtsanwälte und Steuerberatung unter der Telefonnummer 0531 480 312 80 oder per E-Mail unter office@bialo19.de.