Die Gesamtnote im Arbeitszeugnis

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet möchte der Arbeitnehmer in seinem Arbeitszeugnis so gut wie möglich beurteilt werden. Eine gute Beurteilung, so sind sich die meisten Arbeitnehmer sicher, erleichtert die Suche nach einer neuen Stelle oder die Arbeitsaufnahme bei einem neuen Arbeitgeber. Doch beurteilt ein Arbeitszeugnis die Leistung nicht nach Schulnoten. In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bialobrzeski welche Schulnote die Formulierung der Gesamtbeurteilung in etwa entspricht

Einfaches oder qualifiziertes Zeugnis

Das Arbeitsrecht kennt am Ende eines Arbeitsverhältnisses zwei Arten von Zeugnissen: Das einfache und das qualifizierte. Bei einem einfachen Zeugnis werden lediglich die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Art der Tätigkeit vom ehemaligen Arbeitgeber bestätigt. Es enthält also nur die Arbeitsplatzbeschreibung. Bei einem qualifizierten Zeugnis beurteilt der ehemaligen Arbeitgeber auch die soziale und fachliche Komponente des Arbeitsverhältnisses. Dazu zählen Einsatzbereitschaft, Verhalten gegenüber Kollegen/Vorgesetzten/Kunden, die Leistung und Leistungsbereitschaft und auch die Zufriedenheit des Arbeitgebers mit der Leistung des Arbeitnehmers. Auf beide Zeugnisarten besteht am Ende des Arbeitsverhältnisses ein Rechtsanspruch. Gem. § 109 Gewerbeordnung muss der Arbeitgeber in jedem Fall ein einfaches Zeugnis ausstellen. Der Arbeitnehmer kann aber auch ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Heutzutage ist allerdings das qualifizierte Zeugnis zu einem Standard geworden und wird von jedem neuen Arbeitgeber vorausgesetzt.

Arbeitszeugnis

Die Gesamtbeurteilung

Die Gesamtbeurteilung, die der Arbeitgeber am Ende eines Arbeitszeugnisses ausspricht, ist davon geprägt, wie zufrieden er mit dem Arbeitnehmer war. Dabei soll die Gesamtbeurteilung aber objektiv sein und der Wahrheit entsprechend. Nur weil etwa in einer Branche sehr gute Beurteilungen üblich sind, heißt das nicht, dass dies auch von jedem Arbeitgeber bei jedem Arbeitnehmer so gehandhabt werden muss. Es zählt immer die Leistung des Arbeitnehmers, wobei der Arbeitgeber die Gesamtbeurteilung im Arbeitszeugnis aber auch „wohlwollend“ gegenüber dem zu beurteilenden Arbeitnehmer durchführen muss. Das berufliche Fortkommen soll nicht verhindert werden.

Um die Zufriedenheit des Arbeitgebers auszudrücken und um dies sprachlich in einer mehr oder weniger einheitlichen Form zu tun, haben sich folgende Formulierungen entwickelt:

Formulierung der GesamtbeurteilungEntspricht in etwa der Schulnote
„stets zur vollsten Zufriedenheit“Sehr gut
„stets zur vollen Zufriedenheit“Gut
„zur vollen Zufriedenheit“Befriedigend
„zur Zufriedenheit“Ausreichend
„im Großen und Ganzen zur Zufriedenheit“Mangelhaft
„war stets bemüht, die Aufgaben zur Zufriedenheit zu erledigen“Ungenügend

Beratung zum Thema Arbeitszeugnis Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bialobrzeski berät und vertritt bei Streitigkeiten um Arbeitszeugnisse und bei Kündigungen sowie in allen Fragen des Arbeitsrechts, des Steuerrechts und des Strafrechts. Sie erreichen Bialobrzeski Rechtsanwälte und Steuerberatung unter der Telefonnummer 0531 480 312 80 oder per E-Mail unter office@bialo19.de.