Das Kündigungsschutzgesetz

Kündigungsschutz ist Ausdruck der Schutzpflicht des Staates hinsichtlich der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. Prinzipiell schützt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Arbeitnehmer vor einer ungerechtfertigten Kündigung. Man spricht auch vom allgemeinen Kündigungsschutz. Dieser greift im Rahmen der Voraussetzungen des § 1 KSchG für alle Arbeitnehmer. Daneben besteht besonderer Kündigungsschutz für besonders schutzwürdige Arbeitnehmer.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bialobrzeski informiert über die Inhalte des Kündigungsschutzgesetzes und den allgemeinen Kündigungsschutz.

Kündigungsschutz – Wer muss ihn beachten?

Der Kündigungsschutz spielt immer dann eine entscheidende Rolle, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kündigen will. Der Arbeitnehmer hingegen kann sein Arbeitsverhältnis ohne Beachtung des Kündigungsschutzgesetzes beenden. Auch bei anderen Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z. B. der Änderungskündigung, muss der Arbeitgeber den allgemeinen Kündigungsschutz beachten.

Warum ist der Arbeitnehmer schützenswert?

Durch das Kündigungsschutzgesetz wird eine Verteilung von Interessen und Lasten bei der Kündigung angestrebt. Der Arbeitnehmer ist seinem Arbeitgeber gegenüber immer in der „schlechteren Position“. Durch den Verlust des Arbeitsplatzes kann der Arbeitnehmer in wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten geraten. Deshalb geht die „Last“ der Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen immer auf den Arbeitgeber über. Eine Kündigungsschutzklage ist die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, sich gegen eine Kündigung zu wehren. In einem darauffolgenden Kündigungsschutzprozess überprüft das Arbeitsgericht die Rechtmäßigkeit der Kündigung.

Bei einer Kündigung des Arbeitnehmers ist die Interessenslage eine andere. Der Arbeitgeber ist insoweit schützenswert, als dass der Arbeitnehmer nicht „von heute auf morgen“ kündigen kann bzw. seiner Arbeit unentschuldigt fernbleibt. Eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers, ist nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen möglich.

Sozial gerechtfertigte Kündigung?

Eine Kündigung des Arbeitgebers ist nur dann wirksam, wenn diese sozial gerechtfertigt ist. Die soziale Rechtfertigung ist dabei die oberste Maxime des Kündigungsschutzgesetzes. Auch wenn der Begriff der sozialen Rechtfertigung etwas irreführend erscheint, bedeutet dies lediglich, dass sich eine Kündigung des Arbeitgebers nur auf bestimmte im Kündigungsschutzgesetz festgelegte Gründe beziehen darf. Eine Kündigung ist im Sinne des § 1 KSchG nur dann sozial gerechtfertigt, wenn betriebs-, verhaltens- oder personenbedingte Gründe vorliegen.

Allgemeiner Kündigungsschutz

Kündigungsschutz hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer. Dieser muss jedoch bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen, z. B. die Mindestdauer der Betriebszugehörigkeit. Kündigungsschutz besteht weiterhin erst ab einer bestimmten Anzahl an Beschäftigten innerhalb des Betriebes.

Das Kündigungsschutzgesetz nennt folgende Vorrausetzungen:

  • Kein befristeter Arbeitsvertrag: Arbeitnehmer müssen über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügen. Bei befristeten Verträgen endet das Arbeitsverhältnis mit dem letzten vereinbarten Arbeitstag, es bedarf keiner Kündigung Deshalb gilt das Kündigungsschutzgesetz nur für unbefristete Arbeitsverträge.
    Ausnahme: Der befristete Arbeitsvertrag sieht die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vor. Dann gilt der allgemeine Kündigungsschutz und die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes sind einzuhalten.
  • Wartezeit: Der allgemeine Kündigungsschutz ist nicht sofort wirksam. Erst ab einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten gilt der allgemeine Kündigungsschutz unabhängig von der Dauer der Probezeit.
  • Kein Kleinbetrieb: Bei sog. Kleinbetrieben finden die Regeln zum allgemeinen Kündigungsschutz aus dem ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung. Ab 11 (hochgerechneten) vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, spricht man nicht mehr von einem Kleinbetrieb; das Kündigungsschutzgesetz wird vollumfänglich angewendet.

Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski empfiehlt:
„Augenscheinlich gilt der Kündigungsschutz nicht für Arbeitnehmer, die in Kleinbetrieben arbeiten oder wenn eine mehr als sechsmonatige Probezeit vereinbart wurde. Allerdings kann sich eine Klage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers auch in solchen Fällen lohnen. Auch in Kleinbetrieben können Kündigungen des Arbeitgebers sozial ungerechtfertigt sein. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate ich Sie kompetent über die Chancen und Möglichkeiten einer Kündigungsschutzklage.“

Besonderer Kündigungsschutz

Besonderer Kündigungsschutz besteht für schwerbehinderte Arbeitnehmer, Schwangere, in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer, Mitglieder des Betriebsrates, Auszubildende oder Datenschutzbeauftragte. Diese Arbeitnehmer sind besonders schützenswert, sodass eine Kündigung nur unter erhöhten Anforderungen oder gar nicht möglich ist. Dieser besondere Kündigungsschutz ist dabei nicht zentral normiert, sondern findet sich in vielen verschiedenen Gesetzen wieder, z. B. im neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX), im Mutterschutzgesetz (MuSchG)oder im Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Tipps für Arbeitnehmer

  • Schriftliche Kündigung erhalten? – Schnell reagieren! Die Frist für das Einreichen einer Kündigungsschutzklage beträgt gem. § 4 KSchG drei Wochen.
  • Eine Kündigung ist nur wirksam unter Berufung des Arbeitgebers auf mindestens einen der drei gesetzlichen Kündigungsgründe
  • Eine betriebsbedingte Kündigung kann schon bei fehlender Sozialauswahl unwirksam sein.
  • Die Kündigungsfristen steigen in Abhängigkeit zur Dauer der Betriebszugehörigkeit.
  • Unumgänglich ist die schnellstmögliche Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit, um etwaige Sperrfristen zu vermeiden!

Haben Sie als Arbeitnehmer Zweifel an der Wirksamkeit ihrer Kündigung, so nehmen Sie rechtliche Hilfe in Anspruch. Unabhängig von der Wirksamkeit kann in einem Kündigungsschutzprozess mit der Vertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oft eine Abfindung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes vereinbart werden.

Tipps für Arbeitgeber

  • Um einem Arbeitnehmer zu kündigen, für den der allgemeine Kündigungsschutz gilt, muss einer der drei im Kündigungsschutzgesetz genannten Kündigungsgründe vorliegen.
  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, der Zugang der Kündigung muss nachgewiesen werden.
  • Die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist zwingend.
  • bei betriebsbedingten Kündigungen: unter Umständen erleichtert ein Hinweis auf einen Abfindungsanspruch bei Klageverzicht (§ 1a KSchG) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Um eine Kündigung rechtssicher aussprechen zu können, ist juristischer Sachverstand notwendig. Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski berät Arbeitgeber zu den Möglichkeiten arbeitgeberseitiger Kündigungen.

Bei Fragen zum Thema Kündigung, Kündigungsschutz und weiteren arbeitsrechtlichen Angelegenheiten stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski, Fachanwalt für Steuerrecht, Strafrecht und Arbeitsrecht, berät und betreut Sie kompetent und mit langjähriger Erfahrung in allen Fragen Ihres Einzelfalls.