Versteuerung von Krypto-Währungen

Krypto-Währungen (z. B. Bitcoin, Ethereum) fungieren als Zahlungsmittel sowie durch hohe Gewinnmöglichkeiten auch als Geldanlage. Doch Geldanlagen unterliegen in Deutschland der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz.

In diesem Beitrag beantwortet Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Steuerrecht und Strafrecht, alle Fragen die Versteuerung von Krypto-Währungen betreffend.

Muss man Gewinne aus dem Handel mit Krypto-Währungen versteuern?

Im deutschen Steuerrecht werden Krypto-Währungen als sogenannte „andere Wirtschaftsgüter“ bezeichnet. Darunter fallen nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) auch Münzen, Briefmarken, Internet-Domains, Patente oder Fremdwährungen (z. B. Dollar, Yen, Schweizer Franken). Erzielt man mit dem Kauf und Verkauf von Krypto-Währungen einen Gewinn, unterliegt dieser als privater Veräußerungsgewinn der Besteuerung.

Zwar wird häufig argumentiert, dass es sich bei Krypto-Währungen nicht um Wirtschaftsgüter handelt, weil diese nicht verkehrsfähig sind, jedoch haben die Finanzgerichte diese Auffassung bisher abgelehnt. Laut deren Rechtsprechung zeige gerade die Vergleichbarkeit von Krypto-Währungen mit realen Fremdwährungen, dass daraus erwirtschaftete Gewinne gleichermaßen zu besteuern sind.

Wie hoch werden Krypto-Währungen besteuert?

Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach dem persönlichen Einkommensteuersatz. Der persönliche Steuersatz ist von der gesamten Höhe der Einkünfte in einem Kalenderjahr abhängig und kann bis zu 45 % betragen (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Der Einkommensteuersatz unterliegt der Steuerprogression und steigt mit der Gesamtsumme der Einkünfte.

Von den Gewinnen aus dem Handel mit Krypto-Währungen sind jedoch etwaige Werbungskosten, z. B. Transaktionskosten, abzuziehen. Somit wird die Steuerlast gemindert.

Wann entfällt die Besteuerung?

Nicht jeder Gewinn aus dem Handel mit Krypto-Währungen ist zu versteuern. Es gibt zwei Ausnahmen:

  1. Die Besteuerung entfällt gem. § 23 Abs. 3 S. 5 EStG, wenn die Gewinne unter dem jährlichen Steuerfreibetrag unter 600 Euro liegen. Zu beachten gilt, dass diese Grenze sich auf die gesamten jährlichen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bezieht und nicht auf einzelne Transaktionen.
  2. Haltefrist: Krypto-Währungen bleiben mindestens ein Jahr nach Kauf im Besitz des Steuerpflichtigen, dann sind die Gewinne daraus steuerfrei. Bei der Berechnung dieser Frist gehen die Finanzverwaltungen nach der FIFO-Methode (First-in-First-out) vor. Das heißt, kaufen Steuerpflichtige mehrmals Krypto-Währungen, wird davon ausgegangen, dass die zuerst gekauften Bestände auch zuerst wieder verkauft werden. Wurden die Krypto-Währungen nicht gekauft, sondern selbst „geschürft“, so verlängert sich die Haltefrist auf zehn Jahre.

Wer kümmert sich um die korrekte Besteuerung?

Steuerpflichtige müssen sich um die korrekte Besteuerung ihrer Gewinne selbst kümmern. Dabei ist besonders wichtig, den Zeitpunkt von Kauf und Verkauf der Krypto-Währung genau zu dokumentieren. Dies erleichtert die Berechnung der Steuerbeträge im Hinblick auf die Haltefrist und minimiert das Risiko von falschen Erklärungen.

Sollte die Haltefrist unterschritten werden, sind für die Besteuerung der Ankaufspreis und der Verkaufspreis der Krypto-Währung relevant, außerdem anfallende Werbungskosten sowie der ermittelte Gewinn bzw. Verlust.

Abschließend sind die Angaben über den Handel mit Krypto-Währungen und dem daraus erzielten Gewinn dem Finanzamt in der Einkommensteuererklärung, Anlage „sonstige Einkünfte“, zu erklären.

Beratung zum Thema Einkommensteuer

Sollten Steuerpflichtige durch den Handel mit Krypto-Währungen Gewinne erzielen und diese nicht bei der Einkommensteuererklärung angeben, erfüllt dies den Straftatbestand der Steuerhinterziehung.

Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Steuerrecht und Strafrecht, berät und vertritt Steuerpflichtige rund um Vorwürfe der Steuerhinterziehung sowie in allen weiteren Fragen des Steuerrechts, des Strafrechts und des Arbeitsrechts. Sie erreichen Bialobrzeski Rechtsanwälte und Steuerberatung unter der Telefonnummer 0531 480 312 80 oder per E-Mail unter office@bialo19.de.