Arbeitszeit bei Dienstreisen und Fortbildungen

Die Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, so das Arbeitszeitgesetz. Doch wann beginnt und wann endet die Arbeitszeit bei Dienstreisen oder Fortbildungen? Und was gilt für die Wegstrecke?

In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Steuerrecht und Strafrecht, welche weiteren Regelungen für die Arbeitszeit gelten.

Zählt der Weg zur Arbeit als Arbeitszeit

Die Zeit, die ein Arbeitnehmer von seiner Wohnung bis zur Arbeitsstelle benötigt, ist die Wegezeit. Diese Zeit wird in der Regel nicht als Arbeitszeit gesehen und dementsprechend ebenso wie die Pausenzeit nicht entlohnt.

Haben Arbeitnehmer keine feste Arbeitsstelle oder fahren von zuhause aus direkt zu einem Kunden, z. B. Vertreter oder Außendienstmitarbeiter, ist dies anders zur beurteilen. Die Reisetätigkeit gehört zur Arbeitszeit, da diese Bestandteil des Arbeitsvertrages und der geschuldeten Tätigkeit ist. Arbeitgeber müssen in diesem Fall die Wegezeit von der Wohnung des Arbeitnehmers zum ersten Kunden, sowie vom letzten Kunden zurück zur Wohnung vergüten (so auch BAG, Az. 5 AZR 292/08).

Betreut man nur gelegentlich Kunden außer Haus und liegt der eigentliche Arbeitsplatz hauptsächlich in den Räumlichkeiten des Unternehmens, dann zählt die Wegezeit nicht zur Arbeitszeit.

Welche Arbeitszeit gilt bei Dienstreisen

Dienstreisen sind Reisen des Arbeitnehmers im Auftrag des Arbeitgebers (z. B. zu Kunden, Geschäftspartnern oder Zulieferbetrieben). Die Dienstreise steht im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und erfolgt im Interesse des Unternehmens.

Nimmt der Arbeitnehmer einen Außer-Haus-Termin wahr, ist dies immer als Arbeitszeit zu werten. Schwieriger ist die Zuordnung der Reisezeit. Hier kommt es darauf an, ob die Reise während der normalen Geschäftszeiten bzw. Arbeitszeiten des Unternehmens stattfindet.

Beginnt der Arbeitnehmer morgens um 8 Uhr seine Tätigkeit und endet diese um 17 Uhr, so ist die Reisezeit, welche in diesem Zeitfenster liegt, immer auch Arbeitszeit.

Reisezeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit

Reisezeiten, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen, werden anders beurteilt. Fährt man z. B. am Vorabend mit dem Zug zu einem Termin, der am nächsten Tag stattfindet, liegt dies außerhalb der regulären Arbeitszeit. Muss man diesen Termin während der Reisezeit vorbereiten bzw. sonstige dienstliche Angelegenheiten wahrnehmen, so ist diese Zeit auch Arbeitszeit.

Schläft man allerdings während der Zugfahrt oder erledigt keine Arbeiten für den Arbeitgeber, dann ist diese Zeit keine Arbeitszeit.

Wurde der Arbeitnehmer angewiesen, mit dem Auto zu einem Termin zu fahren, dann gilt diese Zeit wiederum als Arbeitszeit. Eine Autofahrt gilt als fremdnützig, denn als Autofahrer muss man seine ganze Konzentration dem Verkehr widmen und kann weder private Dinge erledigen oder gar schlafen. Steht es dem Arbeitnehmer frei, den Zug oder das Auto zu nehmen, dann zählt die Reisezeit der Autofahrt nicht als Arbeitszeit.

Gilt eine Fortbildung/Weiterbildung als Arbeitszeit

Bei Fortbildungen und Weiterbildungen ist zu unterscheiden, ob diese vom Arbeitgeber angeordnet wurden oder die Teilnahme auf freiwilliger Basis erfolgt. Hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zur Fortbildung verpflichtet, müssen auch die angefallenen Stunden für die Fortbildung als Arbeitszeit anerkannt werden.

Bei einer freiwilligen Teilnahme ist vom Grundsatz her davon auszugehen, dass keine Arbeitszeit vorliegt. In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer lediglich für diese Zeit von der Arbeitsverpflichtung freigestellt.

Etwas anderes gilt dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitgeber individuell vereinbaren, dass die Fortbildung als Arbeitszeit gilt und auch vom Arbeitgeber bezahlt wird, denn die Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Arbeitnehmer bei einer Fortbildung erwirbt, kommen dem Unternehmen unmittelbar zugute.

Beratung zum Thema Arbeitszeit

In welchem Fall es sich um Arbeitszeit handelt oder nicht, ist häufig nicht einfach zu erkennen. Arbeitsverträge, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und individuelle Vereinbarungen können, abweichend von der aktuellen Gesetzeslage, andere Regelungen beinhalten.

Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Steuerrecht und Strafrecht, berät und vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Fragen rund um die Arbeitszeit sowie bei weiteren möglichen Fragen des Arbeitsrechts, Steuerrechts oder des Strafrechts. Sie erreichen Bialobrzeski Rechtsanwälte und Steuerberatung unter der Telefonnummer 0531 480 312 80 oder per E-Mail unter office@bialo19.de.