Arbeitszeit

Was ist Arbeitszeit? Wann beginnt sie?  Wann endet sie? Was ist mit dem Hochfahren des PC, mit kleinen Pausen in der Teeküche, mit der Zigarettenpause oder dem Gang zur Toilette? Ist dies Arbeitszeit oder nicht?

In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Steuerrecht und Strafrecht, was zur Arbeitszeit gehört und was nicht.

Was ist Arbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) definiert in § 2, dass die Arbeitszeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit dauert. Ruhepausen sind keine Arbeitszeit. Für Arbeitnehmer unter 18 Jahren (junge Auszubildende) gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

 Arbeitnehmer können pro Tag maximal 8 Stunden beschäftigt werden. Die tägliche Arbeitszeit darf nach § 3 ArbZG nur dann 10 Stunden betragen, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt eine Arbeitszeit von maximal 8 Stunden täglich und maximal 40 Stunden wöchentlich (§ 8 Abs. 1 JArbSchG).

Gehören Pausen zur Arbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetz sieht zwar Ruhepausen vor, diese gehören jedoch nicht zur Arbeitszeit. Gem. § 4 ArbZG müssen Arbeitnehmer mit einer täglichen Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden insgesamt 30 Minuten Ruhepausen einlegen. Wer länger als 9 Stunden arbeitet, muss seine Arbeit für eine Pausenzeit von insgesamt 45 Minuten unterbrechen. Die Ruhepausen dürfen in Abschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

 Eine Raucherpause gehört nicht zur Arbeitszeit und wird daher auch nicht vergütet. Unterbricht man die Bildschirmarbeit kurz für eine Dehnungsübung, um die Augen zu entspannen, trinkt einen Schluck Kaffee oder geht zur Toilette, zählt dies zu den sogenannten Kurzpausen, welche Bestandteil der Arbeitszeit sind.

Vorsicht beim Toilettengang

Grundsätzlich ist der Toilettengang nur für seinen eigentlichen Zweck erlaubt. Lesen, Telefonieren oder im Internet surfen zählt nicht dazu. Sollte der Arbeitnehmer bei diesen Dingen „erwischt“ werden, kann das eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung zur Folge haben. Allerdings darf der Arbeitgeber die Toilettenzeit des Arbeitnehmers nicht reglementieren. Somit kann im Einzelfall eine tägliche Zeit auf der Toilette von bis zu 30 Minuten angemessen sein.

Was ist außerdem Arbeitszeit

Die sogenannte Rüstzeit oder die Umkleidezeit können Bestandteil der Arbeitszeit sein. Unter Rüstzeit versteht man die benötigte Zeit, um eine Maschine einzurichten oder den PC hochzufahren, also um sich für die Arbeit zu rüsten.  Hat der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorgeschrieben, so kann auch das Umziehen als Umkleidezeit zur Arbeitszeit gehören.

Zumeist gibt es im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag Regelungen zu Rüstzeiten und Umkleidezeiten.

Besondere Arbeitskleidung? – dann ist Umkleidezeit immer Arbeitszeit!

Schreibt der Arbeitgeber eine Arbeitskleidung vor, welche besonders auffällig ist oder nur während der Arbeitszeit getragen werden darf, dann ist das Umkleiden immer Arbeitszeit (BAG, Az. 1 ABR 76/13). Auch das Zurücklegen der Strecke zwischen Sozialräumen mit Umkleidemöglichkeit und Arbeitsplatz gehört zur Arbeitszeit (BAG, Az. 5 AZR 678/11).

Beratung zum Thema Arbeitszeit

Ob bestimmte Verrichtungen zur Arbeitszeit gehören oder nicht, ist immer eine Frage der individuellen Regelungen. Für bestimmte Branchen oder Unternehmen können ganz verschiedene Regelungen gelten. Als Beispiel ist hier die sogenannte Steinkühler-Pause zu nennen, eine tariflich vereinbarte Ruhepause, die Bandarbeitern bei Akkordbetrieb zusätzlich 5 Minuten Erholungspause pro geleisteter Arbeitsstunde gewährt. Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Steuerrecht und Strafrecht, berät und vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei allen Fragen die Arbeitszeit betreffend, sowie bei weiteren möglichen Fragen des Arbeits-, des Steuer- oder Strafrechts. Sie erreichen Bialobrzeski Rechtsanwälte und Steuerberatung unter der Telefonnummer 0531 480 312 80 oder per E-Mail unter office@bialo19.de.