Die Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Verliert ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz, wird häufig das Thema Abfindung diskutiert. Doch ist die Abfindung rechtlich komplex. Oft wird davon gesprochen, dass Arbeitnehmern eine Abfindung zusteht, ein gesetzlicher Anspruch besteht allerdings nicht in jedem Fall. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bialobrzeski erklärt die möglichen Konstellationen, ob und wann ein Anspruch besteht und wie sich eine Abfindung durchsetzen lässt.

Was ist eine Abfindung?

Als Abfindung versteht man eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Eine Abfindung soll den Verlust des Arbeitsplatzes für den Arbeitnehmer „erträglicher“ gestalten oder ihn dazu animieren, beispielweise einen Aufhebungsvertrag abzuschließen.

Wann besteht Anspruch auf eine Abfindung?

Nur in einem Fall haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung. Nach der Regelung in § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) steht Arbeitnehmern im Zuge betriebsbedingter Kündigungen eine Abfindung zu, wenn sie keine Kündigungsschutzklage erheben. Dies ist bereits aus dem Zweck des Gesetzes und seinem Titel zu erklären: Mit dem Kündigungsschutzgesetz sollen Arbeitnehmer vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes geschützt werden. § 1a KSchG soll daher eine Benachteiligung des Arbeitnehmers verhindern, der auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage und somit auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung verzichtet. Im Übrigen enthält das Kündigungsschutzgesetz keine weiteren Regelungen für allgemeingültige Abfindungen.

Wie hoch ist die gesetzliche Abfindung?

Die „Regelabfindung“ wird gem. § 1a KSchG wie folgt berechnet:

Für jedes volle Jahr der Beschäftigung steht dem Arbeitnehmer ein halbes Monatsgehalt als Abfindung zu. Dabei werden bereits mehr als 6 Monate als volles Beschäftigungsjahr behandelt.

Beispiele:

  1. 5 Jahre Betriebszugehörigkeit, 3.000 Euro brutto Monatsgehalt: 7.500 Euro Abfindung
  2. 10 Jahre Betriebszugehörigkeit, 3.000 Euro brutto Monatsgehalt: 15.000 Euro Abfindung
  3. 15 Jahre Betriebszugehörigkeit, 3.000 Euro brutto Monatsgehalt: 45.000 Euro Abfindung
  4. 20 Jahre Betriebszugehörigkeit, 3.000 Euro brutto Monatsgehalt: 60.000 Euro Abfindung

Aber: Nicht selten weicht die gesetzliche Höhe der Regelabfindung von den tatsächlichen Gegebenheiten ab.  Besser ist es deshalb, die Abfindung frei zu verhandeln.

Tipp für leitende Angestellte:

Oft wird für leitende Angestellte – wegen geringerer Anforderungen für eine Kündigung (vgl. § 14 Absatz 2 KSchG) – die Regelabfindung verdoppelt (pro Beschäftigungsjahr wird ein ganzes Brutto-Monatsgehalt gezahlt) jedoch besteht hier durchaus Spielraum nach oben.

Die Empfehlung von Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski:

„Arbeitnehmer sollten sich nicht mit der Regelabfindung zufriedengeben. Es geht hier um den Verlust des Arbeitsplatzes. Ob der gekündigte Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz findet, wie lange dies dauert und/oder ob mit Gehaltseinbußen zu rechnen ist, lässt sich vor der Annahme der Regelabfindung nicht sagen. Ich kann als Fachanwalt für Arbeitsrecht aufgrund meiner langjährigen Erfahrung oftmals deutlich höhere Abfindungen aushandeln. Denn gerade bei Verhandlungen mit Arbeitgebern kommt es auf Erfahrung, Geschick und Taktik an.“

Abfindung nur bei betriebsbedingter Kündigung? Keineswegs!

 Auch außerhalb der Regelabfindung wegen betriebsbedingter Kündigung können Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten. Die Abfindung ist nichts anderes als eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Aufgrund der Vertragsfreiheit ist sie daher prinzipiell bei jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses möglich. Dies hängt jedoch oft von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere vom jeweiligen Verhandlungsgeschick ab. Beispielsweise kann in Kündigungsschutzprozessen, bei welchen ein Vergleich in Frage kommt, eine Abfindung und deren Höhe zwischen den Parteien ausgehandelt werden. Daher ist jedem Arbeitnehmer zu raten, rechtliche Hilfe von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen.

Mögliche Voraussetzungen für Abfindungen

Aufhebungsvertrag

Innerhalb der Modalitäten zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann mit dem Arbeitgeber direkt eine Abfindung vereinbart werden.

Wichtig dabei ist zu prüfen, wie sich die Abfindung auf (einkommens-)steuerrechtliche Aspekte oder den Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirkt.

Kündigung

Liegen bei einer Kündigung die Voraussetzungen des § 1a KSchG nicht vor, ist die einzige Möglichkeit, zu einer Abfindung zu gelangen, der Weg über die Kündigungsschutzklage. Zwar steht der Schutz des Arbeitsplatzes im Vordergrund der Klage. Allerdings wird in vielen Fällen ein gerichtlicher Vergleich angestrebt, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses inkl. der Zahlung einer Abfindung regelt Scheitern Vergleichsgespräche und stellt das Gericht gleichwohl fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde, kann es gem. § 9 KSchG auf Antrag zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen.

Sozialplan

Werden viele Arbeitnehmer, etwa durch die Schließung eines Betriebsteils oder des gesamten Betriebes, entlassen, so kann zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ein Sozialplan ausgehandelt werden.  Darin enthalten sind u. a. die Abfindungszahlungen je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie oftmals auch sogenannte „Turbo-Prämien“ für solche Arbeitnehmer, die besonders schnell einen neuen Arbeitsplatz finden.

Tarifvertrag und individueller Arbeitsvertrag

Bestehende Tarifverträge enthalten oftmals durch die Gewerkschaften ausgehandelte Abfindungszahlungen.

Aber auch Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsvertrag frei aushandeln können, sollten unbedingt an eine Abfindungsklausel denken. Hier bemisst sich die Abfindung nach der im Arbeitsvertrag individuell festgelegten Höhe.

Was es noch zu beachten gilt:

  • Um einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht erzielen zu können, muss gem. § 4 Satz 1 KSchG gegen eine schriftliche Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang eine Kündigungsschutzklage erhoben werden.  Nach Ablauf dieser Frist kann vorbehaltlich besonderer Gründe (§ 5 KSchG) weder gegen die Kündigung vorgegangen noch eine Abfindung erzielt werden.
  • Bei hohen Abfindungssummen sollten sich Arbeitnehmer Gedanken über die Versteuerung machen. Zwar sind keine Sozialabgaben zu zahlen, jedoch kann sich die Höhe der Versteuerung negativ auf die Steuerlast (Progression) auswirken. Hier kann eine Steuerersparnis durch Nutzung der sog. „Fünftel-Regelung“ sinnvoll sein. Als Fachanwalt für Steuerrecht kann Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski Arbeitnehmer auch zu diesem Thema qualifiziert beraten.
  • . Wird durch die Aushandlung einer Abfindung, etwa im Rahmen eines Aufhebungsvertrags, die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen. Während dieser Sperrzeit erhalten Arbeitnehmer keine Arbeitslosengeld-Leistungen. Weiterhin kann die Agentur für Arbeit, je nach Alter des Arbeitnehmers, einen Teil der Abfindung auf die Arbeitslosengeld-Leistungen anrechnen.

Je mehr Verhandlungsgeschick, desto höher die Abfindung!

Ohne professionelle Hilfe von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht wird das Aushandeln einer angemessenen Abfindung für betroffene Arbeitnehmer schwer, sei es bei Verhandlungen zu einem Aufhebungsvertrag oder während eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozesses.

Bei Fragen zu den Themen Abfindung, Aufhebungsvertrag, Kündigungsschutzklage und vielen weiteren arbeitsrechtlichen Angelegenheiten stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Steuerrecht und Strafrecht, berät und betreut Sie mit langjähriger Erfahrung und Kompetenz in allen Fragen Ihres Einzelfalls.

Sie erreichen Bialobrzeski Rechtsanwälte und Steuerberatung unter:

Tel: 0531 480 312 80 oder per E-Mail unter office@bialo19.de.