Die Weihnachtsfeier und das Arbeitsrecht

In der Zeit vor Weihnachten werden von vielen Betrieben und Unternehmen Weihnachtsfeiern ausgerichtet. Doch um die Weihnachtsfeier ranken sich viele arbeitsrechtliche Fragen und Fallstricke. Da bei einer Weihnachtsfeier auch Alkohol konsumiert wird, fragen sich viele Arbeitnehmer, ob man für sein Verhalten oder eventuelles Fehlverhalten bei einer Weihnachtsfeier auch arbeitsrechtlich belangt werden kann.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bialobrzeski erklärt in diesem Beitrag alles Wissenswerte rund um die Weihnachtsfeier im arbeitsrechtlichen Kontext.

Kann ich für mein Verhalten bei einer Weihnachtsfeier abgemahnt oder gekündigt werden?

Alkohol und eine ausgelassene Stimmung sind bei Weihnachtsfeiern durchaus üblich. Doch sollte man als Arbeitnehmer – schon im eigenen Interesse – niemals die Regeln des Anstands und seine guten Manieren vergessen. Auch auf einer Weihnachtsfeier gelten nämlich die Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses weiter.

Man sollte als Teilnehmer einer Weihnachtsfeier auch darauf achten, wie viel Alkohol man selbst verträgt und tatsächlich zu sich nimmt. Ein übermäßiger Alkoholkonsum ist zwar an sich arbeitsrechtlich nicht problematisch, aber macht meist keinen guten Eindruck. Kennt man seine Grenzen, sollte man diese auch beachten. Denn gerade in einem alkoholisierten Zustand ist man enthemmt und Fehltritte passieren sehr leicht.

Fehltritte im alkoholisierten Zustand sind arbeitsrechtlich relevant

Sollten im alkoholisierten Zustand solche Fehltritte passieren, in dem man Kollegen oder Vorgesetzte beleidigt, sexuell belästigt oder sich allgemein danebenbenimmt, kann dies unangenehme Folgen haben. Ein eventuelles Fehlverhalten eines Mitarbeiters kann sich auf den Betriebsablauf auswirken. Deshalb kann ein solches Verhalten durch den Arbeitgeber durchaus auch abgemahnt werden.

Selbst ordentliche Kündigungen können als Konsequenz eines Fehlverhaltens auf einer Weihnachtsfeier ausgesprochen werden. Liegt ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten vor, kann der Arbeitnehmer sogar fristlos gekündigt werden.

Eine Entschuldigung durch einen übermäßigen Alkoholkonsum scheidet regelmäßig aus.

Muss ich an einer Weihnachtsfeier überhaupt teilnehmen?

Zur Teilnahme an einer Weihnachtsfeier kann der Arbeitgeber in jedem Fall nicht verpflichten. Wenn der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier ausrichtet, ist aber danach zu differenzieren, wann diese stattfindet. Bei einer Weihnachtsfeier, die während der Arbeitszeit stattfindet, ist der Arbeitnehmer zwar nicht gezwungen, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen. Allerdings darf er auch nicht seinen Arbeitsplatz verlassen.

Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit gehört nicht zur geschuldeten Leistungspflicht des Arbeitnehmers. Möchte man bei einer Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit also nicht teilnehmen, muss man an seinem Arbeitsplatz bleiben und weiterarbeiten.

Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit

Bei einer Weihnachtsfeier, die außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, muss der Arbeitnehmer nicht teilnehmen. Da es sich dabei um Freizeit handelt, zählt diese Zeit nicht zur Arbeitszeit.

Muss der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier ausrichten?

Nein, es gibt keine Pflicht, dass der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier ausrichten muss. Allerdings kann die Weihnachtsfeier – theoretisch –, wenn der Arbeitgeber bereits viele Jahre hintereinander eine Weihnachtsfeier ausgerichtet hat, zur betrieblichen Übung geworden sein.

Dies könnte der Arbeitgeber grundsätzlich nur verhindern, indem er in der Einladung auf die Freiwilligkeit hinsichtlich der Ausrichtung der Weihnachtsfeier hinweist. Dieser Freiwilligkeitsvorbehalt kann vor dem Eintreten der betrieblichen Übung bewahren.

Dies ist allerdings, wie erwähnt, eher eine theoretische Überlegung.

Darf der Arbeitgeber nur bestimmte Mitarbeiter einladen?

Der Arbeitgeber darf nicht willkürlich festlegen, welche Mitarbeiter er zu einer Weihnachtsfeier einlädt oder nicht. Hier greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, nach dem nur mit einem sachlichen Grund Arbeitnehmer unterschiedlich behandelt werden können.

Werden z.B. aus einer Abteilung nicht alle Arbeitnehmer zur Weihnachtsfeier eingeladen, muss es einen guten Grund geben, warum manche Arbeitnehmer gerade nicht eingeladen worden sind. Hat man z.B. bei der letzten Weihnachtsfeier zu tief ins Glas geschaut oder sich anderweitig danebenbenommen, ist dies z.B. kein geeigneter Grund, diesen Mitarbeiter nicht einzuladen.

Sachlicher Grund bei Not- oder Bereitschaftsdienst

Ein sachlicher Grund kann vorliegen, wenn Mitarbeiter nicht zur Weihnachtsfeier eingeladen werden, weil diese Mitarbeiter z.B. einen Notdienst stellen müssen. So können z.B. Sanitäter von der Weihnachtsfeier ausgeschlossen werden, um den Bereitschaftsdienst zu besetzen.

Haben Mitarbeiter gekündigt und findet die Weihnachtsfeier innerhalb der Kündigungsfrist statt, dürfen auch diese Mitarbeiter mitfeiern. Sogar von der Arbeit freigestellte Arbeitnehmer dürfen teilnehmen und müssen auch eingeladen werden. Die Kündigung oder Freistellung stellen keine sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung dar.

Darf auf der Weihnachtsfeier Alkohol konsumiert werden?

Auch wenn der Alkoholkonsum durchaus zu Problemen führen kann, ist der Konsum nicht verboten, wenn dieser auf der Weihnachtsfeier ausgeschenkt wird. Dies gilt auch dann, wenn ansonsten ein striktes Alkoholverbot im Betrieb oder dem Unternehmen herrscht.

Ist man bei einer Weihnachtsfeier unfallversichert?

Passiert auf dem Weg zur Arbeit ein sog. Wegeunfall oder bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein Arbeitsunfall, ist man gesetzlich unfallversichert. Wird die Weihnachtsfeier durch den Arbeitgeber veranstaltet oder ist eine Weihnachtsfeier vom Arbeitgeber ausdrücklich erlaubt, handelt es sich um eine betriebliche Veranstaltung. Als weitere Voraussetzung gilt, dass die Weihnachtsfeier grundsätzlich für alle Mitarbeit offen ist.

Versicherungsschutz bis zum Ende der Weihnachtsfeier

Der Versicherungsschutz besteht während der Weihnachtsfeier und für den Hin- und Rückweg. Doch es kann durchaus problematisch sein, zu welchem Zeitpunkt die Weihnachtsfeier beendet worden ist und der Versicherungsschutz damit endet. Eine Weihnachtsfeier dauert in jedem Fall dann noch an, wenn der Chef oder der Arbeitgeber noch anwesend ist. Hat der Arbeitgeber die Weihnachtsfeier offiziell für beendet erklärt, endet aber der Versicherungsschutz.

Beendet kann die Weihnachtsfeier auch sein, wenn ein Großteil der Anwesenden nach Hause gegangen ist. Verlagert sich die Weihnachtsfeier in einen privaten Rahmen, besteht jedoch kein Versicherungsschutz mehr.

Was ist mit Geschenken bei einer Weihnachtsfeier?

Oft gibt es bei Weihnachtsfeiern auch Geschenke für die Anwesenden. Dabei kann es sich z.B. um weihnachtliche Gebäck- und Lebkuchen-Mischungen, Wein- oder Feinkost-Pakete, allerlei mit dem Firmenlogo bedruckte Artikel oder andere Kleinigkeiten handeln.

Das Kölner Arbeitsgericht hatte aber 2013 über einen Fall entschieden, in welchem der Arbeitgeber an die anwesenden Mitarbeiter ein IPad verschenkt hat. Die Mitarbeiter, die z.B. wegen Krankheit nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen konnten, wollten im Nachgang auch ein solches Gerät erhalten. Als der Arbeitgeber diesem Begehren nicht entsprach, klagte ein erkrankter Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht.

Geschenke nur für Anwesende

Dies entschied aber zugunsten des Arbeitgebers: wer nicht an einer Weihnachtsfeier teilnimmt, erhält auch kein dort ausgeteiltes Geschenk im Nachhinein oder hat einen Anspruch auf ein solches Geschenk. Da es sich bei einem solchen Geschenk nicht um einen Vergütungsbestandteil handele, könne auch nicht im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ein solches Geschenk als Teil der Fortzahlung nachgeholt werden.

In der Ungleichbehandlung sahen die Richter auch keinen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Darf ich am Tag nach der Weihnachtsfeier später zur Arbeit kommen?

Gerade dann, wenn Weihnachtsfeiern an Wochentagen stattfinden und der Tag nach der Feier ein regulärer Arbeitstag ist, könnte man auf die Idee kommen, dass es in Ordnung sei, wegen eines „Katers“, oder, weil es spät geworden ist, vielleicht ein bisschen später zur Arbeit zu kommen. Schließlich dürfte der Arbeitgeber oder Vorgesetzte doch Verständnis nach der Weihnachtsfeier haben.

Getreu dem Motto, wer trinken kann, kann auch arbeiten, müssen Arbeitnehmer am Tag nach der Weihnachtsfeier ganz normal ihren Dienst tun und pünktlich zur Arbeit erscheinen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn man dies mit dem Arbeitgeber oder dem Vorgesetzten abgesprochen hat.

Arbeitsunfähigkeit muss unverschuldet sein

Lässt man sich wegen eines „Katers“ krankschreiben, kann dies auch zu rechtlichen Problemen führen. Grundsätzlich setzt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eingetreten ist. Wer aber bei einer Weihnachtsfeier zu tief ins Glas geschaut hat, ist nicht unverschuldet arbeitsunfähig.

Der Vorgesetzte oder Arbeitgeber könnte aber mitbekommen haben, dass man zu viel getrunken hat und bei einer solchen ärztlichen AU-Bescheinigung dies gegenüber dem Arbeitnehmer monieren. In einem solchen Fall könnte die Vergütungspflicht für diesen Tag entfallen.

Allerdings enthält der Durchschlag einer ärztlichen AU-Bescheinigung, der dem Arbeitgeber übergeben werden muss, keinen Krankheitsgrund. Ob Arbeitnehmer nun wegen des Katers oder anderer Krankheitsgründe arbeitsunfähig sind, kann der Arbeitgeber nicht wissen.

Beratung zum Thema Arbeitsrecht und Weihnachtsfeiern

Sollte es bei einer Weihnachtsfeier zu Situationen kommen, die arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber gut beraten sich fachanwaltliche beraten und vertreten zu lassen. Als Tipp kann man jedem Teilnehmer einer Weihnachtsfeier nur mitgeben: Trinken Sie nur so viel, wie Sie auch vertragen und vergessen Sie ihre Manieren nicht.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bialobrzeski berät und vertritt Arbeitnehmer in Streitigkeiten um Abmahnungen und bei Kündigungen sowie in allen Fragen des Arbeitsrechts, des Steuerrechts und des Strafrechts. Sie erreichen Bialobrzeski Rechtsanwälte und Steuerberatung unter der Telefonnummer 0531 480 312 80 oder per E-Mail unter office@bialo19.de.