Kein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes?

Eine Abfindung stellt eine Einmalzahlung des Arbeitgebers dar um die Nachteile, die durch einen Verlust des Arbeitsplatzes entstehen, zu minimieren. Dabei kann der Grund für den Verlust des Arbeitsplatzes in der Kündigung des Arbeitnehmers liegen oder in der Beendigung durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Doch haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf die Abfindung? In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bialobrzeski wie Arbeitnehmer zu einer Abfindung kommen können.

Der gesetzliche Anspruch auf Abfindung – ein Irrglaube!

Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung, wenn Arbeitnehmer gekündigt wurden. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), welche die Kündigung nur unter bestimmten Gründen zulässt, ist nämlich schon von seinem Wortsinn deshalb geschaffen worden, um Arbeitnehmer vor einer Kündigung zu schützen. Deshalb enthält das Gesetz keinen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung. Lediglich dann, wenn eine betriebsbedingte Kündigung vorliegt und der gekündigte Arbeitnehmer von einer Kündigungsschutzklage absieht, dann gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung (§ 1a KSchG). Doch diese Fälle sind eher selten. Daher ist der generelle Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung nur ein weit verbreiteter Irrglaube!

Abfindung Kündigungsschtuzgesetz

Ist eine Abfindung trotzdem möglich?

Da gekündigte Arbeitnehmer meistens also keinen Anspruch auf eine Abfindung haben, kommt es bei der Frage, ob man eine Abfindung bekommt, grundsätzlich auf eine geschickte Verhandlung mit dem Arbeitgeber ab.  Wenn sich Arbeitnehmer gegen eine (ungerechtfertigte) Kündigung wehren, empfiehlt es sich an einen erfahrenen und geschickten Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Mit seiner Erfahrung kann der Rechtsanwalt mit dem Arbeitgeber eine Abfindung aushandeln- entweder vor dem Arbeitsgericht durch einen Vergleich oder durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

Die Abfindung bei Aufhebungsverträgen

Möchten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gütlich trennen, kann ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Dieser Aufhebungsvertrag beinhaltet meistens eine Abfindung. Auch hier empfiehlt sich die Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Arbeitsrecht. Ein erfahrener Fachanwalt kann am effektivsten die Verhandlungen zu den einzelnen Punkten des Aufhebungsvertrages führen und eine möglichst hohe Abfindung vereinbaren. Eine solche Vertretung beugt häufig auch Sperrzeiten bei dem anschließenden Bezug von Arbeitslosengeld vor.

Beratung zum Thema Abfindung

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bialobrzeski berät und vertritt Arbeitnehmer zu dem Thema Abfindungen und bei Abschluss von Aufhebungsverträgen sowie in allen Fragen des Arbeitsrechts, des Steuerrechts und des Strafrechts. Sie erreichen Bialobrzeski Rechtsanwälte und Steuerberatung unter der Telefonnummer 0531 480 312 80 oder per E-Mail unter office@bialo19.de.