Kündigung per Einschreiben

In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Steuerrecht und Strafrecht, wie ein Kündigungsschreiben, im Sinne der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, zuzustellen ist.

Kündigung per Fax, E-Mail oder WhatsApp?

Möchte Arbeitgeber oder Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden, so ist dies nach § 623 BGB nur schriftlich möglich. Das heißt, dass Kündigungen, die man mündlich oder per Telefon ausspricht, nicht wirksam sind.

Nun leben wir im 21. Jahrhundert und die elektronische Kommunikation hält überall Einzug, jedoch nicht bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Man könnte zwar meinen, dass eine Kündigung per Fax, E-Mail oder Messenger-Dienst (WhatsApp o. a.), auch eine Form der schriftlichen Kommunikation darstellt. Rechtlich gesehen liegt darin aber gerade keine Schriftform im Sinne des § 126 BGB, weshalb eine Kündigung in dieser Weise ebenso wie eine mündliche Kündigung unwirksam ist.

Eine Ausnahme besteht lediglich bei der sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur. (Hierfür wird es in vielen Betrieben und vor allem auf Arbeitnehmerseite überwiegend an den technischen Voraussetzungen fehlen, weshalb sie nur am Rande erwähnt sei.)

Daher muss faktisch auch heute noch die schriftliche Kündigung persönlich übergeben werden oder sie muss den Arbeitgeber anderweitig erreichen.

Probleme bei der persönlichen Übergabe

Bei einer persönlichen Übergabe kann sich der Nachweis über den Kündigungszugang problematisch gestalten. Verweigert der Empfänger beispielsweise den Erhalt der Kündigung schriftlich zu bestätigen, könnte er theoretisch behaupten, die Kündigung nie erhalten zu haben. Falls man die persönliche Übergabe bevorzugt, sollte man einen Zeugen wählen, dem man vorher zeigt, dass der Umschlag, den man dann übergibt, die unterschriebene Kündigung enthält. Der Zeuge muss bei der Übergabe an den Empfänger oder einen Vertretungsberechtigten anwesend sein.

Probleme bei der Versendung mit der Post

Man kann eine Kündigung auch per Post verschicken. Allerdings können alle Arten der Versendung, eventuell mit Zusatzleistungen, problematisch sein, da man für den Zugang eines normalen Briefes keinen Nachweis Für die Zustellung erhält.

Einwurf-Einschreiben

Beim Einwurf-Einschreiben wird der Einwurf des Briefes vom Zusteller protokolliert. Mit dem Einwurf-Einschreiben hat man zwar einen Nachweis, dass ein Brief den Empfänger zu einer bestimmten Zeit erreicht hat, jedoch ist der tatsächliche Inhalt des Briefumschlages nicht beweisbar. Das Einwurf-Einschreiben ist deshalb nur als juristisch bezeichneter Anscheinsbeweis für den Zugang tauglich und kann durch die Gegenseite gegebenenfalls in Zweifel gezogen werden.

Einschreiben mit Rückschein und eigenhändiges Einschreiben

Beim Einschreiben mit Rückschein erhält der Absender einen Beleg (Rückschein) mit Datum und Uhrzeit der Zustellung. Wird dies zusätzlich mit dem eigenhändigen Einschreiben kombiniert, darf der Brief nur dem Empfänger persönlich übergeben werden.

Trifft der Briefzusteller niemanden oder nicht den richtigen Empfänger an, nimmt er das Einschreiben wieder mit. Es wird eine Benachrichtigung hinterlassen, der Empfänger kann das Einschreiben bei der nächsten Post-Filiale abholen.

Holt der Empfänger das Einschreiben erst spät oder gar nicht ab, ist damit kein Zugang erfolgt. Die Kündigung entfaltet somit keine oder erst (mit tatsächlichem Zugang) spätere Wirksamkeit.

Gerade wegen der Dokumentation der Zustellung wird oft das Einschreiben mit Rückschein gewählt, allerdings birgt dies die bereits geschilderten Gefahren und ist deshalb nicht die sicherste Variante der Übergabe eines Kündigungsschreibens.

Geeignete Alternativen

Besser geeignet für die Zustellung einer Kündigung ist die Übergabe durch einen Boten oder durch den Gerichtsvollzieher. Der Bote muss kein professioneller Kurierdienst sein, er kann z. B. ein persönlicher Bekannter des Absenders sein. Man sollte im Beisein des Boten die unterschriebene Kündigung in den Briefumschlag stecken, so dass man im Zweifel einen Zeugen hat. Der Bote wirft den Briefumschlag ein und protokoliert dies. Die Protokollierung ist z. B. auf einer Kopie der Kündigung möglich. Bei einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung um den Zugang der Kündigung muss der Bote bereit sein, die Zustellung zu bezeugen.

Am sichersten ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Diesem wird die Kündigung offen zugesandt oder übergeben. Er stellt daraufhin die Kündigung zu und bestätigt auf einer Kopie des Kündigungsschreibens bzw. des zugestellten Schriftstücks die Zustellung. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 25 Euro je nach Entfernung zum Empfänger. Eine auf diese Weise protokollierte Zustellung des Kündigungsschreibens ist nicht mehr zu bezweifeln.

Beratung zum Thema Kündigung

Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Steuerrecht und Strafrecht, berät und vertritt Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Thema Kündigung sowie in allen weiteren Fragen des Arbeitsrechts, des Steuerrechts und des Strafrechts. Sie erreichen Bialobrzeski Rechtsanwälte und Steuerberatung unter der Telefonnummer 0531 480 312 80 oder per E-Mail unter office@bialo19.de.