Kündigungs­schutz bei leitenden Angestellten

Haben alle leitenden Angestellten weniger Kündigungsschutz?

Aus der Stellung als leitender Angestellte ergeben sich in verschiedenen Bereichen rechtliche Unterschiede zu Arbeitnehmern ohne Leitungsfunktion. So auch beim Kündigungsschutz. In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bialobrzeski in welchen Fällen leitenden Angestellten mehr oder weniger Kündigungsschutz zusteht.

Die Kündigung eines leitenden Angestellten

Für die Kündigung eines leitenden Angestellten müssen die Kündigungsgründe des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) vorliegen. Wird der leitende Angestellte nicht aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen gekündigt, ist die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt und damit unwirksam. Bei Arbeitnehmern ohne Leitungsfunktion würde das Arbeitsgericht in solchen Fällen die Weiterbeschäftigung anordnen, wenn kein Vergleich in Frage kommt, der das Arbeitsverhältnis z.B. beendet.

Auflösungsantrag bei ungerechtfertigter Kündigung

Bei leitenden Angestellten kann dies jedoch anders sein: Der Arbeitgeber kann bei einer ungerechtfertigten Kündigung einen sog. Auflösungsantrag nach § 14 Abs. 2 KSchG stellen. Bei leitenden Angestellten muss der Arbeitgeber diesen Antrag nicht begründen. Damit endet das Arbeitsverhältnis auch wenn die Kündigung nicht gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall aber verpflichtet die sog. Regelabfindung nach § 10 KSchG zu zahlen, welche bei einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit liegt (begrenzt auf 12 Bruttomonatsgehälter bzw. auf 15 oder 18 Bruttomonatsgehälter bei Arbeitnehmern über 50 oder 55 Jahren).

Aber: für welche leitenden Angestellten gilt § 14 KSchG?

Doch hier ist wichtig zu sehen, dass der Auflösungsantrag des Arbeitgebers auch nur für solche leitenden Angestellten gilt, die nach § 14 KSchG definiert werden. Von § 14 Abs. 2 KSchG sind allerdings nur die leitenden Angestellten erfasst, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Nach der Rechtsprechung des BAG muss der leitende Angestellte, der zur Einstellung oder Entlassung einer bedeutenden Anzahl von Arbeitnehmern des Betriebs berechtigt ist, hierüber selbstständig entscheiden können. Außerdem muss die Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern das Arbeitsverhältnis des leitenden Angestellten prägen, also einen Großteil seiner Tätigkeit ausmachen. Dies dürfte bei nur ganz wenigen leitenden Angestellten der Fall sein.

Fazit: auch leitende Angestellte genießen Kündigungsschutz!

Somit gibt es sicherlich leitende Angestellte, bei denen durch § 14 KSchG der Kündigungsschutz einschränkt bzw. eine Kündigung durch die Möglichkeit des Auflösungsantrags erleichtert ist. Für den Großteil der leitenden Angestellten gilt aber der gleiche Kündigungsschutz wie für Arbeitnehmer ohne Leitungsfunktionen.

Was macht diese Kanzlei fachlich so besonders?

Das ist die seltene Bündelung von drei Fachanwaltstiteln in den komplexen Disziplinen Steuerrecht, Strafrecht und Arbeitsrecht, die Markus Bialobrzeski in seiner Anwaltschaft vereint. Diese außergewöhnliche Kombination und Expertise eröffnet die ganzheitliche Betrachtung von meist interdisziplinär gelagerten Fällen. Aus einer Hand nutzen Mandanten eine juristische 360-Grad-Sicht, die vorteilhafte Synergien effektiv umsetzt.

Die Mandanten schätzen eine kompetente Beratung und Vertretung, die neben juristischen Belangen auch wirtschaftliche und individuelle Aspekte einbezieht. Im Mittelpunkt stehen ergebnisorientierte Konfliktlösungen. Außergerichtliche Einigungen führen meist einfacher und schneller zum Ziel als langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen. Ist ein Gerichtsverfahren vorzubereiten, geht diesem stets die sorgfältige Bewertung und fundierte Darstellung von Erfolgsaussichten voraus.

Zum Netzwerk der Kanzlei zählen in gegebenen Fällen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und spezialisierte Fachanwälte. Markus Bialobrzeski ist an sämtlichen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten zugelassen.