Pflichten des Betriebsrates

Informationen zu den Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten des Betriebsrates

Der Betriebsrat kommt in seiner täglichen Arbeit häufig, z.B. bei Anhörung zu personellen Maßnahmen oder durch den Einblick in Personalakten, mit sensiblen und schützenswerten Informationen in Kontakt, die für die meisten anderen Arbeitnehmer tabu sind. Für solche Informationen gelten neben den gesetzlichen Regelungen für den Datenschutz auch spezielle Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten direkt aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) heraus.

Bei Verstoß gegen die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten sieht das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bereits eigene Strafvorschriften vor. Neben diesen strafbewährten Vorschriften kann ein Verstoß gegen die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht schwerwiegende Folgen haben. Es kommen als weitere Sanktionsmöglichkeiten wie der Ausschluss einzelner Betriebsratsmitglieder durch das Arbeitsgericht, arbeitsrechtliche Maßnahmen oder auch Schadensersatzpflichten in Frage.

1. Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten des Betriebsrates

Die Arbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat eine Vielzahl von Unterrichtungspflichten hat. Dadurch erlangen die einzelnen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates in ihrer Amtsfunktion von sensiblen Daten Kenntnis.

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

Bei Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kann der Arbeitgeber gem. § 79 Abs. 1 BetrVG den Betriebsratsmitgliedern einseitig eine besondere Schweigepflicht auferlegen, wenn die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit ihrer Amtsführung erfahren haben und bei denen der Arbeitgeber die Notwendigkeit der Geheimhaltung ausdrücklich erklärt.

Bei Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt es sich z.B. Kundenlisten, Preiskalkulationen oder dergleichen.

Personelle Einzelmaßnahmen und Kündigungen

Auch ohne, dass der Arbeitgeber eine Geheimhaltungspflicht explizit erklärt, haben die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates im Rahmen der Mitbestimmung über personelle Maßnahmen (§ 99 BetrVG) und bei Kündigungen (§ 102 BetrVG) eine Geheimhaltungs-/Verschwiegenheitspflicht über alle personen- und maßnamenbezogenen Tatsachen wie z.B. Bewerbungsunterlagen oder Auskünfte über die Person der Beteiligten, Auswirkungen auf das Unternehmen oder Kündigungsgründe (§ 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 102 Abs. 2 Satz 5 BetrVG i.V.m. § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BetrVG). Dies gilt vor allem bei Einstellungen, Versetzung oder Kündigungen.

Es ist dabei gleichgültig, ob die Mitglieder des Betriebsrates die Informationen durch den Arbeitnehmer selbst erlangen oder aus einer Mitbestimmung der §§ 99 oder 102 BetrVG durch den Arbeitgeber.

Betriebsratspflichten

Anhörungsrecht des Arbeitnehmers und Einsicht in die Personalakte

Arbeitnehmer können gem. § 82 Abs. 1 BetrVG in betrieblichen Angelegenheiten, die ihn betreffen, durch den Arbeitgeber gehört werden. Dazu ist es möglich, dass der Arbeitnehmer ein Mitglied des Betriebsrates hinzuzieht (§ 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Gleiches gilt für das Recht des Arbeitnehmers auf Einblick in seine Personalakte nach § 83 Abs. 1 BetrVG (Hinzuziehung § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

In beiden Fällen ordnet das Betriebsverfassungsgesetz an – ohne, dass eine spezielle Weisung des betreffenden Arbeitnehmers benötigt wird, dass die hinzugezogenen Mitglieder des Betriebsrates über Informationen, die sie bei den jeweiligen Gelegenheiten erlangt haben, aufgrund der Sensibilität der Informationen Stillschweigen zu bewahren haben (§ 82 Abs. 2 Satz 3 BetrVG und § 83 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

Weitere Verschwiegenheitsverpflichtungen

Darüber hinaus trifft die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates auch immer dann eine Verschwiegenheitspflicht, wenn es um solche Belange der Arbeitnehmer geht, die zu deren persönlichen Geheimnissen gehören oder solche Geheimnisse berühren, die zum persönlichen Lebensbereich gehören. Außerdem gilt eine Verschwiegenheit bei Angelegenheiten, die der Sache wegen vertraulich zu behandeln sind oder wenn durch ein Bekanntwerden für einzelne Personen Nachteile entstehen würden.

2. Verstoß und strafrechtliche Ahndung

Verstöße gegen die gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten können gem. § 120 BetrVG strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies gilt insbesondere für die vom Arbeitgeber ausdrücklich erklärten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gem. § 79 Abs. 1 BetrVG (§ 120 Abs. 1 BetrVG). Die Strafvorschrift in § 120 Abs. 2 BetrVG stellt jeden Bruch der Verschwiegenheit bei Geheimnissen und Informationen über einen Arbeitnehmer unter Strafe. Dazu zählen neben den Verschwiegenheitsverpflichtungen aus §§ 82 Abs. 2 S. 3, 83 Abs. 1 S. 3, 99 Abs. 1 S. 3 und § 102 Abs. 2 S. 5 BetrVG auch sonstiges Wissen über erlangte Geheimnisse des Arbeitnehmers, insbesondere aus seinem persönlichen Lebensbereich.

Eine Straftat aus § 120 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bewährt.

3. Verstoß und weitere Konsequenzen

Neben einer möglichen strafrechtlichen Verurteilung drohen weitere Konsequenzen. Gem. § 23 Abs. 1 BetrVG kann das betreffende Mitglied in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht bei einer groben Pflichtverletzung seines Amtes als Betriebsrat enthoben werden.

Eine grobe Pflichtverletzung der Pflichten als Betriebsrat kann auch mit der groben Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zusammenfallen, so dass mit dem Antrag auf Enthebung des Amtes als Betriebsrat auch der Antrag auf außerordentliche Kündigung verbunden und entschieden werden kann. Letztlich kann der Bruch der Verschwiegenheit auch zur Auflösung des gesamten Betriebsrates nach § 23 Abs. 1 BetrVG führen.

Der Arbeitgeber hat außerdem bei Bruch der Verschwiegenheit einen Anspruch auf Unterlassung. Darüber hinaus kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht.

Beratung zum Thema Verschwiegenheitsverpflichtung

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bialobrzeski berät und vertritt bei Streitigkeiten um Arbeitsverträge sowie in allen Fragen des Arbeitsrechts, des Steuerrechts und des Strafrechts. Sie erreichen Bialobrzeski Rechtsanwälte und Steuerberatung unter der Telefonnummer 0531 480 312 80 oder per E-Mail unter office@bialo19.de.