Strafbefehl – welches Vorgehen ist ratsam

Sie haben einen Strafbefehl erhalten und fragen sich, wie Sie damit umgehen sollen? Muss die Strafe immer akzeptiert und bezahlt werden oder kann man sich doch gegen die Festsetzung des Gerichts zur Wehr setzen?

In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski, Fachanwalt für Strafrecht, Steuerrecht und Arbeitsrecht, welche Möglichkeiten Ihnen offenstehen.

Was ist eigentlich ein Strafbefehl?

Die deutsche Strafprozessordnung schafft durch das Strafbefehlsverfahren eine vereinfachte Möglichkeit zur Aburteilung von Straftaten im Bereich der leichteren Kriminalität. Der Strafbefehl ist eine schriftliche Entscheidung des Gerichts, welche nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig wird und damit einem Urteil gleichsteht.

Neben einer Beschleunigung des Verfahrens dient ein Strafbefehl der Entlastung von Gerichten und Ermittlungsbehörden. Das aufwändige Aufrollen der vorgeworfenen Tat in einer mündlichen Hauptverhandlung, samt Vorbereitung des Termins sowie der Ladung und Vernehmung von Zeugen, kann so erspart bleiben. Auch für den Beschuldigten einer Straftat kann das Strafbefehlsverfahren Vorteile bergen: Wird ein Verfahren durch Strafbefehl beendet, fallen hierfür geringere Gerichtskosten an, als bei Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Des Weiteren bewirkt der Strafbefehl einen Schuldspruch des Täters ohne aufsehenerregende Beteiligung der Öffentlichkeit.

Wann darf ein Strafbefehl erlassen werden?

Für den Erlass eines Strafbefehls müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Zuständig für die Entscheidung in der Sache muss der Strafrichter des Amtsgerichts sein. Sind Land- oder Schöffengericht zuständig und von der Schuld des Täters überzeugt, ergeht ein Urteil. Rein theoretisch kann auch das Schöffengericht, wo einem Berufsrichter zwei ehrenamtliche Richter beisitzen, einen Strafbefehl erlassen. Dies kommt in der Praxis allerdings kaum bis gar nicht vor.
  • Der Tatvorwurf richtet sich auf ein Vergehen nach § 12 Abs. 2 StGB. Vergehen sind strafbare Handlungen, bei denen nicht mindestens eine einjährige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu verhängen ist. Häufig werden beispielsweise Verfahren wegen einfacher Körperverletzung (§ 223 StGB), Diebstahls (§ 242 StGB), Verkehrsdelikten oder Sachbeschädigung (§ 303 StGB) durch Strafbefehl beendet.
  • Der Beschuldigte muss der Straftat hinreichend verdächtig sein. Das bedeutet, die Staatsanwaltschaft könnte eigentlich öffentlich Anklage erheben, weil sie davon überzeugt ist, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist, als ein Freispruch.
  • Die Straferwartung darf höchstens bei einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe liegen

Liegen die Voraussetzungen vor, beantragt die Staatsanwaltschaft bei Gericht den Erlass eines Strafbefehls. Dies geschieht in den meisten Fällen während des Ermittlungsverfahrens. Daneben kann die Staatsanwaltschaft den Antrag in einem bereits anberaumten Gerichtstermin stellen, dem der Angeklagte unentschuldigt fernbleibt. Das Gericht trifft dann eine Entscheidung nach Lage der Akten, ohne den Beschuldigten zuvor anhören zu müssen.

Ist der Richter von der Schuld des Beschuldigten überzeugt, erlässt es antragsgemäß Strafbefehl. Es kann folgende Sanktionen und Nebenfolgen festlegen:

  • Verwarnung mit Strafvorbehalt (die sogenannte „Vorbewährung“)
  • Geldstrafe
  • Zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, allerdings nur wenn der Angeschuldigte anwaltlich verteidigt ist
  • Fahrverbot und/oder Entzug der Fahrerlaubnis
  • Einziehung von Tatmitteln oder rechtwidrig erlangter Beute
  • Unbrauchbarmachung von Schriftstücken, wie etwa gefälschter Urkunden

Wie kann man gegen den Strafbefehl vorgehen?

Nach Erlass wird der Strafbefehl durch Zustellung bekanntgegeben. Das Gericht wird über den Einwurf des Strafbefehls in den Briefkasten des Angeschuldigten durch eine Postzustellurkunde in Kenntnis gesetzt. Nach der Zustellung ist Eile geboten: Binnen zwei Wochen kann Einspruch eingelegt werden, danach wird der Strafbefehl rechtskräftig.

Der Einspruch kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Maßgeblich ist, dass er innerhalb der Frist bei dem Gericht eingeht, das den Strafbefehl erlassen hat. Eine Begründung des Einspruchs ist nicht erforderlich

Im Falle des Einspruchs prüft das Gericht dessen Zulässigkeit. Ist der Einspruch unzulässig, weil etwa verspätet, so wird er verworfen. Ansonsten wird grundsätzlich ein Termin zur mündlichen Hauptverhandlung anberaumt. In der Verhandlung hat das Gericht umfangreich alle Beweise zu würdigen, also etwa Zeugen zu vernehmen, und die Schuld des Angeklagten zu ermitteln. Die Hauptverhandlung wird mit dem Urteil des Gerichts beendet, wenn nicht vorher eine Einstellung des Verfahrens stattgefunden hat.

Ist ein Einspruch immer sinnvoll?

Da ein Strafbefehl auf der Bewertung der Akten beruht, droht eine allzu nachteilige Entscheidung, wenn Beweismittel nicht bekannt sind bzw. nicht vollständig oder richtig gewürdigt werden. Gerade bei Vorliegen zusätzlicher entlastender Beweise wird eine nochmalige Überprüfung der Strafsache dann zu der Einstellung des Verfahrens (ggf. gegen Geldauflage), einer niedrigeren Strafe oder gar einem Freispruch führen. Andererseits ist das Gericht auch in negativer Sicht nicht an die Festsetzungen im Strafbefehl gebunden. Das bedeutet, dass eine Verhandlung nach dem Einspruch zu einer höheren Strafe führen kann.

Mögliche nachteilige Auswirkungen eines Einspruchs können unter anderem sein:

  • Deutlich höhere Kosten, z.B. durch doppelte Gerichtsgebühr, Kosten für die anwaltliche Vertretung in der Verhandlung, evtl. Gutachterkosten und Verdienstausfall für Zeugen
  • Höherstufung der Tagessatzmenge bzw. -höhe. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass Geldstrafen über 90 Tagessätzen auch in einem polizeilichen Führungszeugnis aufgeführt werden.
  • Die Verurteilung wegen einer schwerwiegenderen Tat als ursprünglich angenommen, etwa einer gefährlichen Körperverletzung statt einer einfachen, wenn die Hauptverhandlung Anhaltspunkte dafür liefert

Um Nutzen und Risiken eines Einspruchs bestmöglich gegenüberzustellen, ist daher anwaltlicher Rat unentbehrlich. Eine umfassende Einsicht in die Strafakte ist beispielsweise nur durch einen Anwalt möglich. Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski beantragt die Akteneinsicht für Sie und würdigt Sachverhalt und Beweismittel anschließend gründlich. Seine jahrelange Erfahrung als Fachanwalt für Strafrecht, Steuerrecht und Arbeitsrecht helfen dabei, die bestmögliche Taktik für Ihren individuellen Fall zu erarbeiten.

In einigen Fällen kann beispielsweis die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge geboten sein. Steht die Schuld an einer Tat fest, kann dem Gericht auf diese Weise viel Aufwand erspart werden. Die Feststellungen des Strafbefehls zur Sache werden sodann rechtskräftig, und das Gericht setzt sich lediglich mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeschuldigten auseinander. Dies kann sich positiv auf die Strafzumessung auswirken. Unter Umständen erscheint aber auch ein schriftlicher Verzicht auf den Einspruch als taktisch geboten, um bei schlechten Erfolgsaussichten etwa den Lauf eines Fahrverbots schneller in Gang zu setzen.

Beratung zum Thema Strafbefehl

Ob bzw. wie sinnvoll der Einspruch gegen einen Strafbefehl erscheint, hängt immer vom Einzelfall ab. Selbst in den Fällen, in denen eine Beteiligung an der vorgeworfenen Tat sowie die Schuld feststeht, kann sich durch einen Einspruch nicht selten eine Verbesserung der Sanktionierung erreichen lassen.

Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski, Fachanwalt für Strafrecht, Steuerrecht und Arbeitsrecht, berät Sie bei Fragen zu einem Einspruch und dessen Erfolgsaussichten, vertritt Sie auf Wunsch in der anschließenden Hauptverhandlung und steht Ihnen bei weiteren möglichen Fragen des Arbeits-, des Steuer- oder Strafrechts zur Seite. Sie erreichen Bialobrzeski Rechtsanwälte und Steuerberatung unter der Telefonnummer 0531 480 312 80 oder per E-Mail unter office@bialo19.de.