Urlaubsanspruch bei Kündigung

Wie verhält es sich bei einer Kündigung mit dem Urlaubsanspruch? Verfällt dieser möglicherweise? In diesem Beitrag erläutert Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Steuerrecht und Strafrecht, die Frage nach dem Urlaubsanspruch bei einer Kündigung.

Verfall des Urlaubsanspruches

Der Urlaubsanspruch wird durch die Kündigung nicht berührt, egal ob diese durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgesprochen wird. Arbeitnehmer haben im Mindesten Anspruch auf den anteiligen Jahresurlaub, der bereits erarbeitet wurde. Hat ein Arbeitnehmer bereits 3 Monate des Jahres gearbeitet, steht ihm Urlaub für diese drei Monate zu.

Muss der Urlaub genommen werden oder wird dieser ausgezahlt?

Die Frage, ob der Urlaub vom Arbeitnehmer angetreten werden muss oder vergütet wird, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich sollte der erarbeitete Urlaub bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses genommen werden.

Kann der Arbeitnehmer während der Kündigungszeit keinen Urlaub nehmen, und/oder sollten am Ende der Kündigungsfrist noch Urlaubstage übrig sein, können diese ausbezahlt werden.

Wie hoch ist die Vergütung für einen Urlaubstag?

Die Vergütung für einen Urlaubstag berechnet sich aus dem Verdienst des Arbeitnehmers pro Tag. Dabei sind Überstunden für die Berechnung nicht maßgeblich, Provisionen jedoch schon.

Um das Gehalt eines Tages zu berechnen, geht man wie folgt vor:

  1. Das monatliche Bruttogehalt wird mit 3 multipliziert.
  2. Das Ergebnis wird durch 13 geteilt. So erhält man das Bruttogehalt einer Arbeitswoche.
  3. Dieses Ergebnis wird durch 5 Arbeitstage geteilt. Das Ergebnis ist das Bruttogehalt eines Arbeitstages.

Urlaubsanspruch bei Beendigung inmitten des Kalenderjahres

Das Datum, an welchem das Arbeitsverhältnis endet, ist maßgeblich für die Berechnung des Urlaubsanspruchs. Bis einschließlich dem 30.06. steht dem Arbeitnehmer nur der anteilige Jahresurlaub zu.

Liegt die Kündigung in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, stehen dem Arbeitnehmer mehr als der anteilige Urlaubsanspruch zu; in jedem Fall mindestens 20 Urlaubstage, wenn das Arbeitsverhältnis seit Jahresbeginn bestand. 20 Tage stellen den gesetzlichen Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr dar. Weiterführende Informationen hierzu unter Der gesetzliche Urlaubsanspruch.

Ob dem Arbeitnehmer mehr Urlaub zusteht, vielleicht sogar der gesamte Jahresurlaub, hängt von der entsprechenden Regelung im Arbeitsvertrag ab. Trifft der Arbeitsvertrag für den Fall einer Kündigung in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres keine Regelung, hat man Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Es gibt allerdings Fälle, in denen der Arbeitsvertrag eine „pro rata temporis“- Regelung enthält. Dann stehen dem Arbeitnehmer nur die anteiligen Urlaubstage zu. Bei einer Kündigung etwa zum 30.09. hätte er Anspruch auf 75% des Jahresurlaubs. Dabei darf der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen nicht unterschritten werden.

Beratung zum Thema Urlaubsanspruch

Die Höhe des Urlaubsanspruchs nach einer Kündigung ist abhängig vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und von den Regelungen im Arbeitsvertrag. Ein Verfall des Urlaubsanspruchs ist jedoch nicht zu befürchten. Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Steuerrecht und Strafrecht, berät und vertritt Arbeitnehmer in Fällen zum Thema Urlaubsanspruch sowie in allen Fragen des Arbeitsrechts, des Steuerrechts und des Strafrechts. Sie erreichen Bialobrzeski Rechtsanwälte und Steuerberatung unter der Telefonnummer 0531 480 312 80 oder per E-Mail unter office@bialo19.de