Das Zwischenzeugnis

Beim Zwischenzeugnis handelt es sich um ein Arbeitszeugnis, welches während des Arbeitsverhältnisses ausgestellt werden kann. Zumeist wird ein Arbeitszeugnis als Endzeugnis am Ende einer Beschäftigung ausgestellt. Zwischenzeugnisse hingegen enthalten Informationen über das laufende Arbeitsverhältnis.

In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Steuerrecht und Strafrecht, wann Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen können und was es dabei zu beachten gibt.

Was ist ein Zwischenzeugnis und was sagt es aus?

Das Zwischenzeugnis enthält in seiner qualifizierten Form Bewertungen über die Leistung des Arbeitnehmers und sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kunden und Kollegen. Im Gegensatz zu einem qualifizierten Zwischenzeugnis enthält ein solches in der einfachen Form keine Bewertungen, sondern lediglich Informationen über die Tätigkeit und die Aufgaben des Arbeitnehmers im Unternehmen.

Zumeist bitten Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber um ein Zwischenzeugnis, um sich mit diesem auf eine andere Stelle zu bewerben. Der mögliche neue Arbeitgeber ist daran interessiert, die Leistungen des Bewerbers aus einem qualifizierten Zwischenzeugnis zu erfahren.

Gibt es ein Recht auf ein Zwischenzeugnis?

Ein generelles Recht auf ein Zwischenzeugnis besteht nicht. Auf das Endzeugnis besteht allerdings ein Anspruch nach § 109 GewO. Das Recht auf ein Zwischenzeugnis kann im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag verankert sein.

Ausnahme: Das Recht auf ein Zwischenzeugnis besteht dann, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dieses ist allerdings nicht bereits bei einer beabsichtigten Bewerbung auf eine neue Stelle gegeben.

Berechtigt ist ein Interesse z. B., wenn:

  • Das Zwischenzeugnis wird für eine Fortbildung benötigt wird;
  • bei einem Wechsel des Vorgesetzten; der Arbeitnehmer möchte sich seine Leistungen noch vom ehemaligen Vorgesetzten bescheinigen lassen;
  • Der Arbeitnehmer wechselt in eine andere Abteilung oder auf eine andere Position;
  • Der Inhaber eines Unternehmens wechselt oder ein Teil des Unternehmens wird verkauft;
  • Der Arbeitnehmer ist für längere Zeit abwesend – z. B. wegen eines Sabbaticals, Elternzeit, Pflegezeit oder anderer längerer Freistellung.

Ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Allgemein gilt bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, dass der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis durchsetzbar ist.

In den genannten Fällen empfehlen wir Ihnen, sich ein qualifiziertes Zwischenzeugnis ausstellen zu lassen. Gerade beim Wechsel in eine neue Position oder beim Wechsel des Vorgesetzten bekommt man so eine aktuelle Leistungsbeurteilung aus der Sicht des ehemaligen Vorgesetzten bescheinigt.

Was zu beachten gilt?

Für das Zwischenzeugnis gelten die gleichen Regeln wie für das normale Arbeitszeugnis. Das Zwischenzeugnis muss wohlwollend formuliert sein, alle notwenigen Informationen und Bewertungen enthalten und keine unzulässigen oder dem weiteren Berufsweg des Arbeitnehmers hinderlichen Passagen enthalten.

Anders als das Endzeugnis muss das Zwischenzeugnis in der Gegenwartsform verfasst sein. Dies lässt sich zum einen damit begründen, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zwischenzeugnisses noch besteht. Zum anderen würde die Vergangenheitsform darauf schließen lassen, dass bereits Störungen im Arbeitsverhältnis vorliegen (etwa eine in Aussicht gestellte Kündigung oder eine bereits erfolgte Freistellung).

Der erste Satz des Zeugnisses sollte grammatikalisch im Aktiv verfasst sein. „Mitarbeiterin X arbeitet seit dem 01.01.2022 in dem Unternehmen xyz“ oder „Mitarbeiterin X ist seit dem 01.01.2022 in unserem Unternehmen tätig“. Passive Formulierungen meinen häufig, dass der Arbeitnehmer lediglich Dienst nach Vorschrift leistet und kein Engagement zeigt. Eine solche Formulierung kann die Chancen auf eine neue Arbeitsstelle deutlich senken und die Bewertung des gesamten Zwischenzeugnisses negativ erscheinen lassen.

Beratung zum Thema Arbeitszeugnis

Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Steuerrecht und Strafrecht berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in allen Fragen rund um das Arbeitszeugnis, bei Kündigungen sowie in allen weiteren Fragen des Arbeitsrechts, des Steuerrechts und des Strafrechts. Sie erreichen Bialobrzeski Rechtsanwälte und Steuerberatung unter der Telefonnummer 0531 480 312 80 oder per E-Mail unter office@bialo19.de.